Seite:Mittelschule Durlach (Vierordt) 154.jpg

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der so eben vollends fertig gewordene südliche Flügel des Neubaus bezogen, welcher, wie 83 Jahre zuvor der alte Bau[1], aus der Kasse der Geistlichen Verwaltung, also auf Kosten des evangelischen Kirchenvermögens errichtet worden war und nun der anstoßenden Straße den Namen Lyceumsstraße gab. In den schon früher fertig gewordenen Theil des mittleren Stockwerkes hatte man bereits Ostern 1805 das bisher in einem gemietheten Privathause aufgestellt gewesene physikalische Kabinet[2] und die Wohnung seines Conservators verlegt; jetzt, im December 1807, brachte man im Erdgeschosse, so gut es ging, die Lyceumsklassen unter. Das Letztere wurde nur dadurch einigermaßen möglich, daß man 3 Abtheilungen der Anstalt hatte eingehen lassen. Diese waren 1) der Jahreskurs der sogenannten Medii, indem die seit 1767 den Exemten vorgeschriebenen 3 Jahre wieder auf das frühere Biennium beschränkt wurden[3]; 2) die zwei untersten Jahreskurse, welche damals Sexta hießen und heut zu Tage der Lycealvorschule angehören. Man schnitt sie mit der Vorschrift ab, daß der in diesen 2 Kursen bisher ertheilte Elementarunterricht künftig in der Volksschule oder in Privatlectionen vor der Aufnahme in die unterste Lyceumsklasse zu suchen sei[4]; eine Maßregel, durch welche die Anstalt wieder auf die Zahl von 5 Klassen oder auf den Stand vom Jahre 1742 beschränkt wurde. So klein war, obwohl während der neuesten Zeit die Bevölkerung von Karlsruhe sich rasch verdoppelt hatte, die


    Nr. 94 und 96. – Der südliche Theil der Lyceumsgärten wurde zum Bauplatze der evangelischen Stadtkirche und der beiden Lyceumsflügel gezogen.

  1. Vergl. oben Seite 45.
  2. Es war in fünf Zimmern des Privathauses im Innern Zirkel Nr. 9, wo schon der ältere Böckmann gewohnt hatte, aufgestellt und die jährliche Miethe betrug 220 fl. (Erlaß Karl Friedrich’s vom 7. October 1803), oder mit Einschluß der dortigen Wohnung des Conservators 280 fl.
  3. Vergl. oben S. 140. Der Erlaß, wornach künftig die Exemten blos aus Veteranen und Novizen bestehen sollten, ist schon von 1805.
  4. In Folge eines Kirchenraths-Erlasses vom 11. Juni 1806.