Seite:Mittelschule Durlach (Vierordt) 280.jpg

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dieser Ansicht trat viel später auch ein Generale des Großh. Oberstudienrathes von 1839 mit dem Bemerken bei, daß die Lyceumsdirection die Befugniß habe, das Haus zu bestimmen, und, wenn sie Mißbrauch wahrnehme, die Erlaubniß zeitweise aufzuheben. – Gegen das Tabakrauchen, über welches schon zu Durlach 1720[1] geklagt worden war, erschienen gleichfalls von Zeit zu Zeit Verbote mit Androhung von Carcerstrafen z. B. 1797, wo es nur denjenigen Exemten zugelassen wurde, welche die elterliche Bewilligung nachweisen konnten. Unsere Lyceumsstatuten vom Jahr 1842 untersagen es ohne alle Klausel.

Auch roher Muthwille in und außerhalb der Lehrstunden mußte oft mit Einsperrung bestraft werden und am schlimmsten sah es in dieser Hinsicht gleich während der ersten Jahrzehende der neugegründeten Stadt Karlsruhe aus. Als Beispiel möge dienen eine Klage des Professors Malsch vom 10. December 1731, es werde zuweilen bei Nacht, da man über die blos mit einem Zaun umgebenen Gymnasialgärten leicht in den Schulhof eindringen konnte, das Schulglöcklein heftig geläutet, oder die Schlüssellöcher mit Holz verstopft, ja sogar Steine von 3 bis 4 Pfund Schwere mit solcher Gewalt an seine Thüre geschleudert, daß Letztere schon zweimal aus den Angeln in seine Studierstube hereingefallen sei; nun habe man ihm, was er freilich seit etlichen Jahren nicht selten erleben müsse, ganz neulich abermals die Fenster eingeworfen. – Wie die Vorlesung über Technologie 1779 durch einen Sturm der Studenten auseinandergesprengt wurde, habe ich oben S. 238 erzählt. – Auf Unordnung und Gelärm in den Lectionen einzelner Lehrer ist gleichfalls schon oben zuweilen hingedeutet worden[2], zumal in denen der französischen Sprachmeister. Doch 1806 stieg in den Lehrstunden eines der gelehrtesten Ordinarien der Unfug der zwei obersten Jahreskurse auf einen so hohen Grad, daß der Kirchenrathsassessor


  1. Vergleiche die vorjährige Programmbeilage Seite 95.
  2. Namentlich Seite 186, 221, 230.