Seite:Mittelschule Durlach (Vierordt) 284.jpg

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Ueber die Ausweisung verfügte zu jeder Zeit nur die Oberschulbehörde. Eintreten konnte diese Strafe, wenn grobe Vergehen dazu Anlaß gaben oder wenn nach mehfacher Anwendung anderer Correctionsmittel die Unverbesserlichkeit oder doch ein gefährliches Einwirken des bösen Beispiels auf die übrigen Schulgenossen zu befürchten war. Aus letzterem Grund wurde z. B. 1747 der Sohn eines Augsburgischen Patriciers, Johann von Scheidlin, ausgewiesen, der sodann auch bei seinem Vater keine Aufnahme mehr fand und in ein nach Indien bestimmtes französisches Regiment trat. – Ein solches „Rejiciren“ und in geschärftem Grade „Relegiren“ (das waren die üblichen Ausdrücke) kommt unter Anderm 1761 bei einem Zöglinge des drittobersten, 1763 bei einem des obersten Jahreskurses und so auch später nicht gerade selten im Verhälntnisse zu der damals kleinen Schülerzahl vor. Der neue Lehrplan von 1837 und eine Verordnung von 1843 bestimmen die Stufenfolge der nach einander zu versuchenden Correctionsstrafen, welche, wie alle Disciplinarmaßregeln, durch den Hauptlehrer jeder Klasse in eine eigens zu führende Censurliste eingetragen werden müssen. Sind sie erfolglos geblieben, so werden zuerst die Angehörigen des betreffenden Schülers darauf aufmerksam gemacht, daß bei einem wiederholten Vergehen die Lyceumskonferenz dem Großherzoglichen Oberstudienrath den Antrag auf Ausweisung vorzulegen habe. Diese Strafe mußte im Laufe der 3 letztverflossenen Schuljahre zweimal angewendet werden.

§. 59. Die Einkünfte der Anstalt betragen nach dem Budget für das Jahr 1859, wenn wir die auf 1000 fl. angeschlagenen, in den 2 Lyceumsgebäuden befindlichen Wohnungen der 4 ältesten Lehrer und des Conservators des physikalischen Kabinets abrechnen, 27,365 fl. 56 kr. und zerfallen in 2 ungleiche Hälften.

A. Die größere Hälfte fließt a) aus dem Schulgelde mit 9490 fl., b) aus dem Kapitalzins mit 5922 fl. und c) aus dem Druckereiprivilegium mit 1556 fl. und summirt sich auf 16,968 fl.