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Friedrich August Herzog zu Nassau, Friedrich Wilhelm Fürst zu Nassau: Nassauische Verfassung von 1814 und Edikte zur Wahl und Zusammensetzung der Kammern von 1814 und 1815

einzuführen[1], auch die vormalige Freiheit des Buchhandels und der Druckerpressen, mit Beschränkung des Nachdrucks zum Vortheil teutscher Schriftsteller und Verleger jedoch, Unsern Unterthanen zurückzugeben[2].

Die fortdauernde Wirkung dieser Gesetze und constitutionellen Einrichtungen steht unter dem erhabenen Schutze der verbündeten Mächte, nach deren weisen, das Wohl der Nationen befestigenden Beschlüssen ihnen von außen die beruhigende Gewährleistung der mit Gerechtigkeit vereinten Stärke auch forthin verbleiben wird. Es ist also nur übrig, Allem, was für die Einführung einer liberalen, den Bedürfnissen Unserer Zeit und Unseres Staates entsprechenden Verfassung in Unserem Herzogthum entweder schon geschehen ist, oder noch erforderlich seyn wird, auch eine gleichkräftige Gewährleistung im Innern zu geben, welche Wir in der unverweilten Errichtung von Landständen gefunden zu haben glauben dürfen.

Indem Wir Unsern Landständen die Bewahrung jener angeführten Grundlagen sowohl, wie die weitere Ausbildung einer solchen eigenthümlichen Landesverfassung übertragen, überlassen Wir Uns der Hoffnung, dieselben gegen den Wechsel aller Dinge, welchem gesetzliche Einrichtungen in rein monarchischen Staatsformen mehr, wie anderwärts, unterworfen sind, nach Möglichkeit auf dieser Seite sicher gestellt zu haben. Außerdem werden Wir von der Absicht geleitet, den Standes- und Grundherren Unseres Herzogthums, deren vormalige unmittelbare Reichsgebiete im Laufe der Ereignisse Unserer Oberherrlichkeit und Regierung untergeben worden sind, einen verhältnißmäßigen Einfluß auf die eigenthümliche Gesetzgebung und Verwaltung Unseres Staats als erbliches Vorrecht zuzusichern, und auf diese Art ihnen einen verfassungsmäßigen Wirkungskreis zu eröffnen, in welchem sie für des Landes und ihrer vormaligen Unterthanen Wohlfahrt thätig seyn können, und wodurch billige Ansprüche befriedigt werden, ohne die zum Flor Unsers vereinigten Herzogthums erforderliche, und Unsern sämmtlichen Unterthanen in gleichem Maaße wohlthätige Einheit in der Landesgesetzgebung und Vereinfachung der Verwaltung und Verwaltungsformen zu stören, deren glücklichen Folgen sich alle, wie Wir sehnlichst wünschen und hoffen, in den kommenden ruhigeren Zeiten noch mehr erfreuen werden, als bisher unter minder günstigen äußern Verhältnissen geschehen konnte.

Hiernach haben Wir beschlossen und verordnen, wie nachfolgt:

§. 1. Die Landstände Unseres Herzogthums sind zusammengesetzt aus Mitgliedern der Herren-Bank und Landes-Deputirten, welche in abgesonderten Sitzungen sich versammeln.

Die Mitglieder der Herren-Bank werden von Uns auf Lebenszeit oder erblich ernannt, die Landes-Deputirten aber von den Vorstehern der Geistlichkeit und der höheren Lehranstalten, von den begütertesten Landeigenthümern und von den Inhabern größerer Gewerbe in dem weiter unten bestimmten Verhältniß und in Gemäßheit der darüber ertheilten Vorschriften erwählt.

§. 2. Die politische Stellung Unserer Landstände im Allgemeinen und im Besondern, so wie auch die vollständige Bezeichnung desjenigen Antheils, den Wir ihnen an allen Zweigen der Gesetzgebung einräumen können und werden, hängt mit von den zu erwartenden näheren Bestimmungen Unserer und Unseres Herzogthums Verhältnisse zu dem künftigen Gesamtverein der teutschen Staaten ab. Vorläufig also, und bis zu hiernächst erfolgenden nachträglichen Verordnung


  1. Edicte vom 20/21. Januar 1814.
  2. Edict vom 4/5. May 1814.
Empfohlene Zitierweise:
Friedrich August Herzog zu Nassau, Friedrich Wilhelm Fürst zu Nassau: Nassauische Verfassung von 1814 und Edikte zur Wahl und Zusammensetzung der Kammern von 1814 und 1815. Herzoglich Nassauische Hofdruckerei, Wiesbaden 1817, Seite 4. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Nassauische_Verfassung_1814.pdf/4&oldid=- (Version vom 17.8.2023)