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in ihrem Gebiete zu belassen; auch verbot er 1488 den Fremden, innerhalb der Landhege Schlösser, Badstuben, Mühlen und Wirthshäuser zu errichten. Maximilian befahl 1495, daß Hall weder vor das Landgericht des Herzogthums Franken, noch vor andere fremde Gerichte gezogen werde, und ertheilte 1516 der Stadt das Recht, in allen Sachen Statuten, Ordnungen und Satzungen zu machen, doch daß sie jenen der Städte Straßburg, Regensburg, Augsburg, Worms, Nürnberg oder Ulm ungefähr entsprechen. Karl V. berechtigte 1521 das Stadtgericht, Bürger und Bauern von benachbarten Herrschaften wegen Schuldsachen in der Stadt anzuhalten und zu richten und Ferdinand gestattete 1538 der Stadt, auf dem Land innerhalb der Landwehr das Ungelt ebenso zu erheben, wie es ihr in der Stadt zustehe. 1

Hatte nun auch Hall durch diese wichtige Privilegien die Rechte einer Reichsstadt errungen, so ward es doch noch nicht zugleich eine freie, unabhängige Gemeinde. Namentlich war das Recht zu Besetzung des Schultheißenamtes, womit der Blutbann in ältern Zeiten verbunden war, noch nicht in den Händen der Stadt. Dasselbe war noch ein Reichsamt (z. B. von K. Ludwig 1323 an Conrad Egen auf ein Jahr übertragen), das aber mit seinen Erträgnissen von den Kaisern frühe schon verpfändet wurde. Bereits im 13. Jahrhundert mochte Limpurg es inne gehabt haben;[1] 1361 bekennen die Grafen Eberhard und Ulrich von Württemberg, daß es König Karl um 1500 Pfd. Heller von ihnen eingelöst habe; 1366 verpfändete dieser dasselbe an die Landgrafen Hans und Albrecht von Leuchtenberg, und 1382 verpfänden diese wiederum das Amt an die Stadt selbst, unter kaiserlicher Bestätigung, womit zugleich der Königsbann über das Blut zu richten, der Stadt verliehen ward. Dabei verblieb es auch; die Stadt blieb im pfandschaftlichen Besitze dieses ihre Selbstständigkeit bedingenden Rechtes und aus dem Reichsschultheißen wurde ein städtischer Beamter, dem allmählig eine andere Stellung angewiesen wurde. – Die Reichssteuer, welche Hall zu entrichten hatte, ward ebenfalls verpfändet.


  1. Es ist wahrscheinlich, daß den Schenken mit dem Recht zu Besetzung des Gerichtes auch das Schultheißenamt verpfändet ward, wenn anders die hiernach genannten Gelder nicht später den Schenken aufgetragene Lehen waren. Noch lange nachher, als Hall auch in den Besitz des Amtes gekommen, wußten nämlich die Schenken gewisse Rechte darauf zu behaupten; denn das limpurgische Lehenbuch von 1506 führt auch „das Schultheißenamt zu Halle“ auf „dauon geit der Schultheis allweg vff St. Martinstag 7 Pfd. Hllr. vß diesem Amt.“ Erst 1542, als die Stadt von Veit von Rinderbach die von Limpurg zu Lehen gegangenen Zehnten zu Gailenkirchen kaufte, erwarb sie zugleich auch diese 7 Pfd. Heller, welche auf dem Schultheißenamt ruhten.
Empfohlene Zitierweise:
Rudolph Friedrich von Moser: Beschreibung des Oberamts Hall. Verlag der J. G. Cotta’sche Buchhandlung, Stuttgart und Tübingen 1847, Seite 154. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAHall0154.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)