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Mergentheim und 8 Ämtern, das Oberamt Ellingen mit 18 Ämtern und das Neckar-Oberamt mit den 6 Ämtern Horneck, Neckarsulm, Heuchlingen, Heilbronn – dort und im Sommerhaus Sontheim hatte der Landkomthur seinen Sitz – Kirchhausen, Stocksberg. Das Amt Horneck umfaßte Burg Horneck, die Stadt Gundelsheim, die Dörfer und Weiler Böttingen, Höchstberg, Tiefenbach, Heinsheim und einen Theil von Bernsbronn, den Hof Dörnbach; ins Amt Heuchlingen gehörten der Amtssitz Heuchlingen, die Dörfer Jagstfeld, Duttenberg, Ober- und Untergriesheim, Bachenau, Offenau, Hagenbach und Oedheim; ins Amt Neckarsulm die Amtsstadt, die Dörfer Binswangen, Erlenbach, Kocherthürn mit Brambach, Dahenfeld,[ER 1] der Weiler Lautenbach und halb Gellmersbach, OA. Weinsberg.

Am Anfang des 19. Jahrhunderts zählte der Orden im Amt Neckarsulm Familien: in der Amtsstadt 423 und 16 Judenfamilien, in Erlenbach 197, Binswangen 96, Kocherthürn 83, Dahenfeld, 78, halb Gellmersbach 48. (W. F. 6, 273.)

Näheres über die deutschordische Regierung und Verwaltung siehe theils in der Beschreibung des Oberamts Mergentheim 1880 S. 257 ff. theils unten bei Neckarsulm und Horneck. Über das Rechtswesen sagt Wächter, Handb. d. in Württ. gelt. Privatrechts 1, 736: „Es galt gemeines Recht, modifizirt durch einzelne, zu verschiedenen Zeiten erlassene Gesetze, welche bloß an die Gerichte ausgeschrieben und nie offiziell gesammelt wurden, so daß es den Parteien, ihren Sachwaltern, und bei den mangelhaft geführten Registraturen selbst den Gerichten sehr schwer und zum Theile unmöglich wurde, eine genaue Kenntnis der Gesetze zu erlangen. Es herrschte daher eine große Verwirrung; ein Gesetz wurde bald angewendet, bald nicht, je nachdem es dem Beamten gelang, es in seiner Registratur aufzufinden“. Groß war die Zersplitterung des Bezirks im Gerichtswesen, wie denn Streitigkeiten zwischen Deutschorden und Cent Mosbach, Württemberg, Ritterschaft und Cent Möckmühl etc. bis in die neuere Zeit herein häufig wiederkehren.

Noch häufiger, um dies hier einzureihen, stoßen wir auf Streitigkeiten über das Geleitsrecht und die daraus fließenden Einkünfte. Zur Zeit des Faustrechts und der allgemeinen Unsicherheit der Wege zu Land und zu Wasser war insbesondere für die zu den Messen in Heilbronn und Frankfurt reisenden Kaufleute ein bewaffnetes Geleite unentbehrlich. Die Befugnis, solches zu ertheilen, stand dem Kaiser zu, welcher die Reichsstände innerhalb ihrer Territorien damit belehnte. So war es in unserem Bezirk an die Herren von Weinsberg, von ihnen

Errata

  1. S. 192 Z. 12 v. o. streiche Oedheim. Siehe Berichtigungen und Ergänzungen, S. XII.
Empfohlene Zitierweise:
Julius Hartmann und Eduard Paulus der Jüngere: Beschreibung des Oberamts Neckarsulm. Kohlhammer, Stuttgart 1881, Seite 192. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OANeckarsulm0192.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)