Seite:OANeckarsulm0195.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Stetten, Stettenberg (OA. Künzelsau): Bürg, Widdern, Züttlingen; Stoffeln: Brettach; Stumpff v. Schweinberg (BA. Wertheim): Assumstadt, Domeneck, Züttlingen; Sturmfeder: Bachenau, Duttenberg, Ober- und Untergriesheim, Jagstfeld, Offenau (Reichertshausen?); v. d. Tann: Widdern; Thalheim (OA. Heilbronn): Bürg, Neckarsulm; Thurn (BA. Forchheim?): Widdern; Troyff: Domeneck; Weiler (OA. Weinsberg): Oedheim; Wertheim (Baden); Widdern; Wittstadt (BA. Tauberbischofsheim): Bachenau, Duttenberg, Hagenbach, Heuchlingen, Lautenbach, Neckarsulm; Wolmershausen (OA. Crailsheim): Widdern; Züllenhart (OA. Göppingen): Widdern; endlich der Ritterkanton Ottenwald als solcher: Kochendorf.

Wir sehen: die buntscheckige Vermischung von Herrschaften und Bevölkerungen ist kaum irgendwo größer gewesen, als in unserem Bezirk. Wie da die Leute sich schlugen und sich vertrugen, zeigt ein Blick in das Neckarsulmer Dekretenbuch von 1738 ff.

1738 wird den Deutschordens-Unterthanen der Verkehr mit den Bauz’schen Juden verboten. 1739 Arrest auf die im Deutschordensgebiet ausstehenden Schulden der Kochendorfer Beamten, Unterthanen und Juden, weil man in keiner Sache von der Ritterschaft Hilfe haben kann, die Juden mehr als die erlaubten 5 Proz. Zinsen nehmen etc. Die Fruchtausfuhr aus dem Ordensgebiet wird gänzlich verboten, die Annahme der zu leichten württembergischen Karlsd’or untersagt. Solche Münzverbote häufig, z. B. 1740 in Betreff der geringhaltigen Montfortschen Kreuzerstücke von Langenargen. Die bisher von einem Ort zum andern geführten fremden Armen und Kranken – sog. Bettelfuhren – sollen über die Grenze gebracht werden. Den ritterschaftlichen Personen und Unterthanen soll Niemand mehr etwas kreditiren. 1742 wird verboten, in fremdherrische Kriegs- und andere Dienst zu laufen, 1743 angeordnet, daß die Deserteurs ihrer Erbschaft verlustig und davon ein anderer Mann gestellt werden soll. 1749 wird vor dem Ankauf angesteckten Viehs bei den Juden gewarnt. 1750: fremde Werber sind sogleich zu arretiren, das Vermögen derer, die sich anwerben lassen, zu konfisziren. 1754 sperrt das Oberamt Hornegg den Verkehr mit der Stadt Wimpfen, weil dieselbe den Leichnam des daselbst gestorbenen katholischen Schulmeisters den zur Beerdigung bestellten Trägern entrissen, den dagegen protestirenden kaiserlichen Notar und die Zeugen beschimpft und mißhandelt, die dortigen Dominikaner auch sonst vexirt. 1765 Verbot, nach Indien und Amerika auszuwandern, in Wahrheit sich für die holländische Armee anwerben zu lassen. 1768 Verbot, den Klee mit Gips zu bestreuen, weil dieser Vieh und Menschen schädlich sei – wird im folgenden Jahr zurückgenommen.

Die Buntscheckigkeit der Territorien war aber auch der Boden für Vagabunden und Gesindel jeder Art. Einmal zu Anfang des 19. Jahrhunderts trieb sich ein gefährlicher Räuber lange in der Umgegend herum und die Unverträglichkeit des Zustands rief endlich Klagen beim Reichskammergericht hervor. Es war namentlich der Ritterkanton Odenwald als läßig in der Verfolgung des Jauners denunzirt, und an ihn ergieng daher die Weisung, endlich in Herstellung der öffentlichen

Empfohlene Zitierweise:
Julius Hartmann und Eduard Paulus der Jüngere: Beschreibung des Oberamts Neckarsulm. Kohlhammer, Stuttgart 1881, Seite 195. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OANeckarsulm0195.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)