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Gesetzes vom 17. August 1849 verloren, vermöge dessen die Jagdberechtigung dem Eigenthümer des Grund und Bodens zugesprochen und deren Ausübung den Gemeinden überlassen ist, soweit nicht der Inhaber eines zusammenhängenden Grundbesitzes von mehr als 50 Morgen die Jagd auf solchem Besitzthum selbstständig ausüben will. Schwarzwild und Hirsche sollen nach diesem Gesetze außer den Thiergärten ausgerottet werden.[1]

Früher gehörte der in mehrere Forst-Reviere der Forstämter Kirchheim, Leonberg und Tübingen eingetheilte Oberamts-Bezirk zur Königl. Hofjagd, welche für Rechnung der Königl. Civilliste ausgeübt wurde. Jetzt werden die den Grundeigenthümern zustehenden Jagdrechte, mit Ausnahme der Jagd in den größeren Staatswaldungen, welche von Seite der Staatsfinanzverwaltung in Pacht gegeben ist, von Seite der Gemeinden zur Ausübung an einzelne gesetzlich befähigte Personen meistens pachtweise überlassen. Unter solchen Verhältnissen vermindert sich der Wildstand täglich mehr und bald wird das Wild zu den Seltenheiten gehören.

Gegenwärtig trifft man noch Edel- und Damwild, Rehe, Hasen, Feldhühner, Schnepfen, Wachteln, wilde Enten und hie und da noch Fasanen. Von s. g. Raubzeug kommen vor: der Fuchs, der Stein- und Edelmarder, der Iltis, seltener die wilde Katze (Kuder), und noch seltener die Fischotter.

Auch der früher auf den Fildern betriebene Lerchenfang hat ziemlich abgenommen.

Das s. g. Äckerich- oder Mastungs-Recht, welches dem Staate in fast allen Gemeinde-Waldungen zustand, ist von den Gemeinden längst abgelöst.

Sämmtliche Gemeinden mit alleiniger Ausnahme der vormals reichsstädtischen Orte Möhringen und Vaihingen, waren jagdfrohnpflichtig und diese Pflicht umfaßte insbesondere auch die Wildbrät-Lieferungen zur Hofhaltung und beschränkte sich einzig bei den Orten des vormaligen Leinfelder Ämtles, Leinfelden mit Ober- und Unter-Aichen, Musberg und Stetten mit Weidach und Hof, in denen jeder Jagdfrohn-Pflichtige jährlich 2 Pfd. Jagdgarn zu liefern hatte, auf den Umfang der Ortsmarkungen.

Nach dem im Jahr 1839 letztmals gefertigten Verzeichnisse betrug die Zahl der sämmtlichen pflichtigen Jagensleute 2925, die Zahl der pflichtigen Pferde 646 und die der pflichtigen Ochsenpaare 845; die ganze Jagdfrohnpflicht ist aber in Folge des Gesetzes vom 28. Oktober 1836,

  1. Über die Königl. Roth- und Schwarzwild-Parke s. unten Ortsbeschreibung von Bothnang.
Empfohlene Zitierweise:
Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Stuttgart, Amt. J. B. Müller's Verlagsbuchhandlung, Stuttgart 1851, Seite 071. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAStuttgartAmt_071.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)