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dem Tode des Leibeigenen zu entrichtenden Gebühr, dem Hauptrecht etc. Indessen sind alle diese persönlichen Abgaben in Folge des Gesetzes vom Jahr 1817 mit der Aufhebung der Leibeigenschaft gegenüber von dem Staatskammergut und den unter der Aufsicht des Staats stehenden Korporationen unentgeldlich erlassen worden, wogegen die auf ein Gut radizirten sogenannten Real-Leibeigenschaftsgefälle fortwährend entrichtet werden mußten, in Beziehung auf welche der Leibeigene in das Verhältniß eines Grundholden und Gültpflichtigen trat.

Auch der Lehenverband war in dem Bezirke weit verbreitet und noch gegenwärtig gibt es in demselben viele sogenannte Lehenhöfe und Widdumgüter, die, ursprünglich ein ungetheiltes Ganzes bildend, im Laufe der Zeit immer weiterer Theilung unterlagen, was die Einrichtung zur Folge hatte, daß in der Regel diejenigen, welche in dem Besitze des größten Gutstheils geblieben waren, als sogenannte Träger den Einzug und die Ablieferung der Lehensabgaben an den Lehensherrn besorgen mußten. In dem Bezirke kamen lehensherrliche Abgaben jeder Art vor; sie bestunden theils in jährlichen ständigen, theils in zelglichen Gülten (Landachten), theils in sogenannten Theilgebühren (der Landgarbe), theils in Küchengefällen, wie Rauch- und Fastnachthühnern, Martinsgänsen u. s. w., theils in Geldzinsen, sogenannten Hellerzinsen, und in der bei Besitzstandsveränderungen gewöhnlichen Laudemialabgabe, der Weglößin und dem Handlohn.

Aus der Größe dieser Abgaben läßt sich der Schluß auf den Umfang theils des Lehenverbands, theils der davon nicht mehr unterscheidbaren Realleibeigenschaft im Bezirke ziehen, in welchem das Erblehensystem, wo nicht das ausschließende, doch das weit vorherrschende war, wenigstens finden sich in späteren Urkunden sogenannte Fall- oder Schupflehen nicht vor.

Das Gesetz vom 14. April 1848 hat nur noch in einigen Gemeinden, hauptsächlich in Bothnang, Gaisburg und Feuerbach, ablösbare Grundgefälle getroffen, deren Ablösung theilweise nun gleichfalls angemeldet ist. In den übrigen Orten kamen meist in den letzten 18 Jahren auf den Grund der Gesetze von 1817 und 1821 die sämmtlichen ablösbaren Gefälle zur Ablösung; es ist daraus für die Gefällpflichtigen ein Gewinn erwachsen, der zu jährlichen 8000 fl. nicht zu hoch angeschlagen wird und überzeugend zeigt, daß jene Gesetze den Vorwurf, sie haben den Vortheil der Pflichtigen zu wenig berücksichtigt, nicht verdienen.

Neben diesen fast immer unter der Vermittlung der Gemeindepflegen vollzogenen Grundgefällablösungen, bei welchen in der Regel der Heuzehenten und in den Weinorten auch der Bodenwein etc. mitbegriffen wurde, hatte in Folge der Gesetze vom 27. und 28. Oktober 1836 auch

Empfohlene Zitierweise:
Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Stuttgart, Amt. J. B. Müller's Verlagsbuchhandlung, Stuttgart 1851, Seite 079. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAStuttgartAmt_079.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)