Seite:OberamtCalw 102.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Heller, von weiblichen aber die Hälfte als Hauptrecht und von ledigen bei der Verehlichung eine Salzscheibe „für die Ongnosame“ erhoben. Mannsteuern fanden sich im Calwer Bezirk keine, wohl aber mußten die „Ausgesessenen“ solche bezahlen. Jede in- und außerhalb des Amtes gesessene Weibsperson hatte auf Martini eine Leibhenne zu geben.

Von allen diesen Abgaben waren im Calwer Amt blos die Einwohner von Teinach und Zavelstein befreit.

Im ehemaligen Amt Liebenzell, wo ebenfalls „alle und jede Burger und Inwohner von Stadt und Land sammt derselben Weib und Kinder dem gnädigen Fürsten und Herrn leibeigen“ waren, bestand das Hauptrecht beim Manne in einem Gulden von hundert Pfund, bei Ausgesessenen im besten Stück Vieh und für den Hünervogt in „Wehr, Harnasch, Wath und Waffen“; die Weiber dagegen waren frei. Diejenigen, welche in Monakam „starben und einen andern Halsherrn hatten, wurden auch von diesem verhauptrechtet“; er erhielt für „Wath und Waffen“ 5 Schilling Heller; die Einwohner von Ernstmühl aber mußten zwei große Fälle geben, einen Gulden von hundert Pfund und dazu noch das beste Stück Vieh. Die Mannsteuer war allgemein und ebenso auch die Leibhenne, doch wurde letztere blos von Weibern und Wittwen gereicht. Die Mannsteuer betrug zwei Schilling „uff Stephani“, drei Schillinge aber im dritten Jahre, „da sie weisen mußten“. Ledige „Manns- und Weibsleute, die sich außerhalb Amtes verehelichten“, waren schuldig „sich mit dem Hünervogt um die Ohngnoschaft zu vergleichen und eine Salzscheibe zu geben“.

Personalleibeigene fanden sich fast in allen Orten des Oberamts Calw. Die persönlichen Abgaben der Leibeigenen wurden schon durch die K. Edikte vom Jahre 1817 mit der Aufhebung der Leibeigenschaft gegenüber von dem Staatskammergut erlassen und nur die auf Gütern radicirten Realleibeigenschaftsgefälle mußten auch nachher noch entrichtet werden, indem die Leibeigenen in das Verhältniß von Grundholden oder Gefällpflichtigen traten, bis die Ablösungsgesetze vom Jahre 1836 nebst den Personalfrohnen auch diese Abgaben beseitigten.

Fall- oder Schupflehen trafen die Ablösungsgesetze von den Jahren 1817–1819 keine im Bezirke. Dagegen kamen Erblehen fast in allen Orten des Bezirks vor; in der Regel wurden Fruchtgülten oder sonstige Naturalien, hie und da aber auch Geldzinse erhoben; in Einem Falle (in Ostelsheim) ruhte die Last der Faselviehhaltung auf dem Erblehen. Bei den meisten dieser Lehen wurde in

Empfohlene Zitierweise:
Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Calw. Karl Aue, Stuttgart 1860, Seite 102. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OberamtCalw_102.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)