Seite:Oberamt Blaubeuren 189.jpg

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1) Würtemberg:
  a. Vögtische, d. h. unter dem Stab des Stadtoberamts Blaubeuren stehende, Familien
  aa) Schutzgenossen 4
  bb) Universität Tubingen 5
  cc) Heiligenpflege v. R. 9
  dd) Spital Blaubeuren 6
24
  b. Klösterliche, d. h. unter dem niedergerichtlichen Stab des Klosteroberamts stehende, Hintersassen 16
  c. Gemeinde-Hintersassen 29
2) Von Schad 29
3) Pfarrkirchen-Baupflege Ulm 3
4) Kloster Urspring 4
5) Graf Schenk v. Castell 4
6) Catharinenpflege, jetzt Stadtpfarrey, Ehingen 2
Zusammen         111

Sämmtliche oben genannten Theilhaber, selbst die Gemeinde- und Heiligenpflege[1], betrachteten sich als Mitherrschaften und sprachen sowohl für sich innerhalb ihres Bezirks jeder insbesondere, als auch ausserhalb desselben in Gemeinschaft, die hohe und niedere Gerichtsbarkeit, und die Mitaufsicht über die Gemeinde-Verwaltung an. Würtemberg hingegen betrachtete sich als Landes- und Dorfsherrschaft, wollte ausserhalb Etters und auf der Gemeinde keine Mitherrschaft gelten lassen, und gestand den fremden Herrschaften auch nur die niedere Gerichtsbarkeit auf ihre Hintersassen zu. Da dieß jedoch immer mit großem Widerspruch geschah, der Herrschaft Würtemberg auch nie gehuldigt wurde: so war die Folge nur die, daß weder polizeyliche noch andere Ordnung statt fand, wie denn z. B. auch nie eine Gemeinderechnung gestellt wurde. Übrigens war Ringingen ein sogenannter Freyflecken und genoß verschiedene Freyheiten. Es bezahlte weder Zoll noch Accis, weder Umgeld noch Taxen; genoß völlige Gewerbsfreyheit ohne allen Zunftzwang, so daß Einer sogar mehrere Gewerbe treiben konnte. Der Besteurung waren nur die klösterlichen und Spital-Unterthanen unterworfen, alle übrigen entrichteten blos ihre grundherrschaftlichen Abgaben, doch sollen die Ehinger Unterthanen von Östreich angelegt worden


  1. Was die Gemeinde-Unterthanen betrifft, so sollen nach einem ältern Berichte dieselben dadurch entstanden seyn, daß allmählig sich Leute auf Gemeindeplätzen anbauten, über welche dann der Gemeinderath die Herrschaft mit aller Gerichtsbarkeit ausübte. Die Schutzgenossen sind solche, welche sich dieser Herrschaft entzogen und unter würtembergischen Schutz gestellt haben.
Empfohlene Zitierweise:
Johann Daniel Georg von Memminger: Beschreibung des Oberamts Blaubeuren. Stuttgart: J. G. Cotta'sche Buchhandlung, Stuttgart und Tübingen, 1830, Seite 189. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Oberamt_Blaubeuren_189.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)