Seite:Oberamt Waldsee 058.png

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Die staatsrechtlichen Verhältnisse des fürstlichen Hauses Waldburg-Wolfegg-Waldsee sind durch die königl. Declaration vom 10. Febr. 1831, die des Grafen v. Königsegg-Aulendorf durch die königl. Declaration vom 6. Aug. 1828 und die königl. Verordnung vom 2. März 1832 geordnet.

B. Lehens- und Leibeigenschaftswesen.

Schon von alten Zeiten her, besonders aber seit dem 14. und 15ten Jahrhundert, war Grund und Boden größtentheils Eigenthum des Adels, der Kirchen und Klöster. Die Bauern, welche sie von ihnen in falllehenbarem Besitze hatten, waren zugleich ihre Leibeignen. So ist es in der Hauptsache auch noch jetzt. Nur die Stadt Waldsee, wo aller Grundbesitz freies Eigenthum ist, und Winterstettenstadt machten eine Ausnahme, sowie die Gemeinden im ältern Sinne, meistens kleine Dörfer und Weiler, welche noch einiges Gemeinde-Eigenthum erhalten haben. Die Formen des Lehenwesens haben sich aber schon um die Mitte des vorigen Jahrhunderts sehr gemildert. Steigerungen der sehr mäßigen Lehensabgaben oder Schmälerungen der lehensherrlichen Gegenleistungen fanden vor der Staats-Veränderung schon längst nicht mehr statt. Den Kindern wurden die Lehen der Eltern nie entzogen. Selbst die Abtretung der Lehen an Fremde erhielt leicht und ohne besondere Gebühren-Anrechnung die Lehensherrliche Einwilligung, nur in einigen Bezirken war für den letztgenannten Fall der doppelte Erdschatz festgesetzt. Auch die ungemessenen Frohnen und die Leibeigenschafts-Abgaben waren größern Theils schon lange fixirt und normirt. Hierin ging besonders Österreich mit gutem Beispiel voran, und wirkte vorzüglich auch dadurch sehr wohlthätig, daß in seinem Gebiete keine neue Belehnung vorgehen


Empfohlene Zitierweise:
Johann Daniel Georg von Memminger: Beschreibung des Oberamts Waldsee. Stuttgart und Tübingen: J. G. Cotta, 1834, Seite 058. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Oberamt_Waldsee_058.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)