Seite:Penn Ohne Kreuz keine Krone.djvu/093

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

ihren eigenen Willen eigenwillig kreuzigen, indem sie willkührlich, oder nach eigener Wahl, Etwas thun oder unterlassen. Darum sagte einst der Herr zu den Juden, als sie ihm mit vielem Eifer zu dienen schienen: „Wer fordert solches von euern Händen?“[1] Ihre gottesdienstlichen Handlungen bestanden in Werken ihrer eigenen Erfindung und Einrichtung, die sie nach ihrem eigenen Willen und in ihrer selbst gewählten Zeit, aber nicht mit einem von der Kraft Gottes wahrhaft gerührten und zu ihrem Gottesdienste vorbereiteten Herzen vollzogen. Es waren bloß leibliche Uebungen, von denen Paulus uns sagt, „daß sie wenig nützen.“ Auch ist es offenbar eine Hauptursache des Aberglaubens, der noch immer die Welt beunruhigt, daß die Menschen sowohl in ihrer Gottesverehrung, als auch in andern Dingen, das wahre Kreuz zu tragen aufgehört haben. Sie sind eben so abgeneigt, die Beschaffenheit ihres Gottesdienstes, als den sündlichen Zustand ihrer Herzen zu untersuchen. Ja, die Mehrsten bekümmern sich um die Untersuchung ihres Gottesdienstes am wenigsten; da sie aus Unwissenheit in dem Wahne stehen, daß die Vollziehung desselben als eine Art von Genugthuung oder Entschuldigung für ihre Uebertretungen diene, und glauben nicht, daß auch die religiösen Handlungen des Menschen eines Kreuzes für seine eigene Wirksamkeit bedürfen.

§. 3. Wahre Gottesverehrung kann nur mit einem Herzen vollzogen werden, das vom Herrn dazu vorbereitet ist. Diese Vorbereitung des Herzens kann aber nur durch den Einfluß des göttlichen Geistes bewirkt werden, dessen Leitung, wenn, nach Pauli Lehre, die Kinder


  1. Jes. 1, 12.
Empfohlene Zitierweise:
Wilhelm Penn: Ohne Kreuz keine Krone. Georg Uslar, Pyrmont 1826, Seite 85. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Penn_Ohne_Kreuz_keine_Krone.djvu/093&oldid=- (Version vom 1.8.2018)