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Seite:Revidirte Feur-Ordnung-Hannover 1681.djvu/24

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werden / so befehlen allen unsern Bürgern / so Gespan halten / insonderheit aber unsern Wagen-Knechten / daß sie so Tages als Nachtes auff solchen Fall alles verlassen und die Sprützen / auff gutachten der Feuer-Herren / eilend zum Feuer bringen / dazu jhnen dann auch menniglich Platz zu machen / und Hülffe zu leisten / insonderheit aber unser Mahl- und sage- Müller / sambt denen so der Brunnenmeister wird an Hand geben / und entbehren können / verbunden.


Caput V.
Was nach geschehener Rettung zu thun / und wie der eine oder ander nach befindung zu belohnen oder zu straffen.

Wann nun das Feuer durch Gottes gnädigen Beystand gedämpffet / und nach Notturfft scheinet gelöschet zu seyn / so sollen oberwehnte 4. Personen unsers Mittels und die Feuermeister nicht alsofort davon eilen / sondern fleissige acht haben / auch derobehueff abwechseln / und durch einige Corporalschafften Wache halten / damit nicht aus der Asche abereinst ein Unglück möge hervor brechen.

Empfohlene Zitierweise:
Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Georg Friederich Grimmen (Druck), Hannover 1681, Seite 24. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Revidirte_Feur-Ordnung-Hannover_1681.djvu/24&oldid=- (Version vom 1.8.2018)