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Fischbeck. Preußischer Minister für Handel und Gewerbe: Satzungen der Bergakademie zu Clausthal vom 14. Mai 1919

daß das Unterrichtsinteresse nicht leidet, als Hörer zugelassen werden. Die Zulassung ist von dem Nachweis genügender Vorbildung abhängig. Über die Zulassung entscheidet der Rektor im Einvernehmen mit den beteiligten Professoren oder Dozenten.

Den Hörern kann der Besuch der von ihnen gehörten Vorlesungen und Übungen bescheinigt werden. Sonstige akademische Zeugnisse werden ihnen nicht erteilt.

Markscheiderzöglinge, die die im § 12, Abs. 1 geforderte Vorbildung nicht besitzen, werden als Hörer eingeschrieben.

§ 16.
Zur Annahme von Unterricht berechtigte Personen.

Zur Annahme von Unterricht berechtigt sind diejenigen, welche die erste Staatsprüfung für das Bergfach oder eine Diplomprüfung an einer Bergakademie oder technischen Hochschule des deutschen Reiches bestanden haben.

§ 17.
Zur Annahme von Unterricht zugelassene Personen.

Personen, die an einzelnen Vorlesungen oder Übungen teilzunehmen wünschen, ihrer Lebensstellung nach aber weder als Studierende noch als Hörer eintreten können, dürfen von dem Rektor im Einverständnis mit den beteiligten Professoren oder Dozenten als Gastteilnehmer zugelassen werden.


D. Unterrichtsgebühren.
§ 18. *)
Berechnung der Gebühren.

Die Grundsätze für die Berechnung der Unterrichtsgebühren werden vom Minister festgestellt.

Die Gebühren sind halbjährlich im voraus zu entrichten.

§ 19. *)
Gebührenerlass.

Der Minister ist ermächtigt, Anordnungen über den Erlaß von Unterrichtsgebühren zu treffen.

Empfohlene Zitierweise:
Fischbeck. Preußischer Minister für Handel und Gewerbe: Satzungen der Bergakademie zu Clausthal vom 14. Mai 1919 . Pieper’sche Druckerei, Clausthal 1919, Seite 10. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Satzungen_der_Bergakademie_zu_Clausthal_vom_14._Mai_1919-2.pdf/9&oldid=- (Version vom 1.8.2018)