Seite:Saxoniae Inferioris (Merian) 050.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

das Exercitium der Augspurgischen Confession / oder Lutherischen Religion / in dem jetztgedachten Dom / oder zu S. Peter / eingeführt. Vnd ist hernach Anno 39. den4. Octobris, durch Vnterhandlung Königs Christiani IV. in Dennemarck / der Herren General Staaten / vnd der beeden Stätte Lübeck / vnd Hamburg / ein Vergleich deßwegen mit der Statt auffgerichtet worden / zu Staden; darinn / vnter anderm / versehen / daß Burgermeister / Rath / vnd Gemeind der Statt Bremen / das Thumb-Capitel / vnd ihre der Lutherischen Religion zugethane Burger / Einwohner / vnd Andere / sich zu Bremen auffhaltende / in dem freyen exercitio der Augspurgischen Confession / vnd Lutherischer Religion / vnd Gebrauch der heiligen Sacramenten / vnd andern Lutherischen Ceremonien / in dem Thumb (so auch eine Schuel hat) vnd / auff begebende Nothfälle / in ihren Häusern / hinfüro gäntzlich unbeträngt lassen / verhindern / noch beschweren wollen vnd sollen. Jedoch sollen die Lutherische Burger / vnd Einwohner / wann Sie ihre Kinder von den Thumbpredigern tauffen lassen / alsdann auch den Bremischen Predigern ihr alte Gebürnuß entrichten. Es sollen die Lutherische Thumbprediger die Bremischen / vnd hinwiederumb die Bremischen Prediger die Lutherische ReligionsVerwandten / zu Verrichtung deß Gevatter-Stands / vnweigerlich admittiren / vnd ferner die Lutherischen Burger sich von den Pfarrern der Bremischen Pfarrkirchen / von der Cantzel auffbieten / vnd in den Ehestand einsegnen lassen: Die Clerisey aber / vnd dem Rath nicht vnter gehörige / sich von den Lutherischen Thumbpredigern abkündigen / vnd copuliren zu lassen / bemächtigt seyn; sonsten aber dem Thumb kein jus parochiale deßwegen zuwachsen / über die Lutherische Bürger. Es sollen sich auch die Prediger von beeden Theilen / reciprocè alles scheltens / vnd schmähens / auff einander gäntzlich enthalten. Anno 1647. den 5. Augusti, hat allhie der Donner in den Pulverthurn am Zuchthause (welches darüber schier zu nichte gemacht worden) geschlagen / dardurch in 600. vnd mehr Häuser / ruinirt / vnd zerschmettert; auch von Menschen 30. in 40. todt blieben / vnd über 200. gequetscht worden. Vnd so viel von dieser weitberuffenen ansehenlichen Statt / deren Privilegia Limnaeus lib. 7. de Jure publico cap. 7. pag. 126. seqq. setzet / vnd welche / sampt ihrem Gebiet / mit dem Hertzogthumb Lüneburg / dem Bistumb Verden / der Graffschafft Oldenburg / (deren Haupt-Statt nur eine gute Tagraise zu Fuß von Bremen gelegen) dem Ertzbistumb oder Lande Bremen / vnd mit der Graffschafft Hoya / gräntzen thut. Sihe / von deme / was gesagt / über die obernante Autores, auch den Fünfften Theil deß G. Braunen Stättbuchs / Matth. Quade / in Teutscher Nation Herrligkeit / Matth. Dresseri Stättbuch / P. Bertium lib. 3. Rerum German. Herman. Conringium, in Exercitat. de Urbibus German. die Braunschweigische Chronick / die getruckte Relationes, Regkman in der Lübeckischen Chronick / Chytraeum lib. 13. Saxon. fol. 330. seq. et 338. seq. Wilhelm. Dillichium, in seiner Bremischen Chronick / vnd obgedachten Limnaeum tom. 4. de J. publ. in addit. ad d. lib. 7. p. 170. et seqq.


Was zum Beschluß das Ertzbistumb allhie / anlangen thuet / so hat Keyser Carl der Grosse allda Anno 788. erstlich ein Bistumb angerichtet / vnd demselben Willehadum, oder Wilhadum einen Engelländer / vorgesetzt; deme succedirt Willericus, diesem Ludericus, vnd solchem S. Ansgarius, oder Anscharius, der vierdte Bischoff / welcher gestorben Anno 865. Er ist / durch Beförderung Keyser Ludwigs deß Frommen / Anno 833. der Erste Ertzbischoff zu Hamburg worden / vnd wurde Anno 849. mit Bewilligung Papsts Nicolai I. das Bistumb Bremen / besagtem Newen Ertzbistumb Hamburg / einverleibt. Vnd succedirten dem H.Ansgario, Rembertus, Adalgarius, Hojerus oder Hogerius, Reinwardus, Unno, Adaldagus, so Anno 988. gestorben)

Empfohlene Zitierweise:
Matthäus Merian: Topographia Saxoniae Inferioris. Frankfurt am Mayn: Frankfurter Kunstverein, 1853, Seite 50. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Saxoniae_Inferioris_(Merian)_050.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)