Seite:Saxoniae Inferioris (Merian) 064.jpg

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auffschütten / gleichfalß jeder Becker / vermög der Statuten / ein gewisse Anzahl / von Korn jederzeit in Vorrath haben muß. Ebenmässig ist an bequemen Oerthern ein zimliche Quantitet von Boy- oder Meersaltz beygesezet / auch Steinkohlen eingegraben / zu Ersetzung ohnvermuthlich entstehenden Mangels.

Deß Raths zu Bremen Bottmässigkeit bestehet nicht allein vber dero Burgere vnd Inwohnere / in der Statt / sondern erstrecket sich ausser der Statt / daselbst dero absonderlich territorium vnnd Gebiet / nebenst angehörigen Vnterthanen sich befinden / dann nahe der Statt liegen 4. Gohgräffschafften jenseit an der Westpfhälischen Seiten / das Ober vnd Nieder Vieh-Land / so ein feistes gutes Weideland hat / sonderlich wann die Weser es vberschwemmet / disseit ist das Hollerland / ein lustige Gegend / von Holtz / Gebüsch / vnnd Kornfeldern / Imgleichen das Blockland vnnd Gerichte Borchfeld / daselbst außm WummeStromb es gute Fischerey / auch Wiesenwachß vnd Viehezucht hat / hiebey liegt das Werderland / so zwarn etwas sandecht / jedoch theils mit Wiesen / Weiden vnnd Kornfeldern nottürfftig versehen. Ausser diesen vier GohGräffschafften gehöret der Statt Bremen / das Ambt Behderkeß / daselbst ein fein Schloß / darauff ein stätig Besatzung gehalten wird (nahend der Landschafft Hadelen belegen:) Ist von Alters hero ein Herrschafft oder Herrligkeit genand / so ligt auch dabey der schöne Marckt-Flecken Lehe / so gemeiniglich dapffere vnd in Kriegen geübete Inwohner hat.

Nächst dem ist auch das Ampt Blumenthal ein lustige Gegend / nebenst dem Gericht newen Kirchen. Obig gedachte Landschafften werden von dero Drösten vnnd Göhgräffen / so alle Rathsherren seyn / vnd durch deren Beampte vnd Voigte regiert / jedoch daß die appellationes an den Rath zu Bremen gehen / so exercirt auch wolgedachter Rath in gedachten Ländern omnimodam jurisdictionem, et Superioritatem territorialem. Von Denckwürdigen Geschichten / so allhie vorgangen / hat vnter vielen andern / so bey den Historicis zu finden / theils auch vorhin berühret / folgender billig / in kürtze gedacht werden sollen.

Anno 913. Haben die Hunni, so jetzo Hungari genandt / Teutschland mächtig verwüstet / auch die Statt Bremen vberfallen / vnnd die daselbst erbawete Kirchen zerstöret; Nach dem aber deß Himmelsfewr vber die Vnglaubigen außgeschüttet / seind viel derselben vom Fewr verbrandt / theils seind in der Weser ersoffen / andere von den Burgern erschlagen.

1135. Haben die Bremer / die Dänische Seerauber Ascomannos von der Weeser getrieben / vnnd bey der Lesmona geschlagen.

1167. Ist Bremen von Henrico Leone Duce Saxoniae et Bavariae, mit Gewalt erobert / ausgeplündert vnd die Burger verjaget / biß selbige / nach dem Hochgedachter Henricus Leo in den Käys. Bann kommen / restituiret worden.

1205. Haben Hertzog Henrici Leonis Söhne / Otto / Heinrich vnd Wilhelm / die Statt Bremen abermahlig erobert / die sich aber dero Gewalt folgendts wieder entzogen.

1233. Nach dem Gerhardus Archiepiscopus Bremensis auß Befelch deß Römischen Pabsts vnd Käysers / das Creutz gegen die Vnglaubige Stedingos gepredigt / seind dieselbe durch Hülffe Hertzog Heinrich zu Brabandt / Graf Florentij zu Holland / der Graffen zu Cleve vnd Oldenburg / auch der Statt Bremen bekriegt / im Treffen vberwunden / viel derselben getödtet / die vbrigen dem Ertzbischoff zu Bremen vnterthänig gemacht worden.

1235. Ist Bremen von Herzog Otto von Braunschweig vnnd Lüneburg / belägert / seine praetensiones aber / so von Henrico Leone herrührten / mit einer Geld-Summ / abgehandlet / vnnd die Statt befreyet worden.

Anno 1254. Hat nebenst VVilhelmo Römischen König / verschiedenen Chur-Fürsten vnnd ReichsStätten / die Statt Bremen sich zu Vnterhaltung deß Königl. Landfriedens / zu Mayntz auffgerichtet / verbunden.

Empfohlene Zitierweise:
Matthäus Merian: Topographia Saxoniae Inferioris. Frankfurt am Mayn: Frankfurter Kunstverein, 1853, Seite 64. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Saxoniae_Inferioris_(Merian)_064.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)