Seite:Saxoniae Inferioris (Merian) 170.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

an die Pfaltz zu Schartow / als deß Reichs höchsten Ort / appelliren möchte; beym Joh. Angelio à Werdenhagen, de Rebusp. Hanseat. part. 2. cap. 6. fol. 110. seq. et cap. 21. et part. 3. cap. 4. et 5. Es hat aber Keyser Carl der Grosse / dem gantzen Sachsenland / vor andern Völckern / zugelassen / daß solches / nach seinen alten Gesätzen / leben durffte. Vnd diese Sächsische Gesätze / seyn jederzeit allhie hoch gehalten / vnd dahero / von den vmbligenden Orten / in schweren Fällen / vielmahls guter Rath / vnd Beschaid / von dem Magdeburgischen Schöppenstuel / nicht allein von den Sachsen / sondern auch den Böhmen / Polen / Laußnitzern / Schlesiern etc. abgeholet worden. Sihe Herrn Joh. Jac. Speidel. in Notabil. lit. M. voc Magdeburgisch Recht; vnd von dem Statt-Regiment allhie / Paurmeistern de Jurisdict. Imp. Rom. lib. 2. c. ult. n. 73. Vnd wegen solchen Gerichts / ist auch hieher deß Rulands Bilde / vnd nicht von deß Keysers Caroli M. Schwester Sohn / Hertzog Rolanden / wie viel Ihnen einbilden / kommen. Dann derselbe in Sachsen nie keinen Sieg erworben / von dem in den Historien Meldung geschehen wäre. Vnd zwar / wer die Rulands-Seulen (welche in vnterschiedlichen Sächsischen Stätten zu sehen / vnd die in der rechten Hand ein Schwert / in signum Justitiae, in der lincken aber deß Reichs Adler / in signum libertatis, führen) recht in acht nimbt / der wird befinden / daß es vielmehr deß Keysers / als deß Rolands Abbildung; vnd daß das Rulands Bilde nichts anders / als ein Weichbild / das ist eine solche statua, dardurch angedeutet wird / daß an solchem Ort seye ein Mallum publicum, ein Mallstätt / da man frey Keyserlich Gericht hält. Davon aber / vnd wann diese Bilder / die den Keysern zu Ehren seyn gestellt worden / Weichbilde / oder Rulands-Seulen / genennt zu werden / angefangen haben / vnd was bey denselben sonsten in acht zu nehmen / man Johannem Gryphiandrum, in einem besondern Tractat / von den Weichbilden in Sachsen / lesen mag. Es hatte aber vor angedeuter Pfaltzgraff keinen hohen Obrigkeitlichen Gewalt über die Statt / es wäre dann / daß der Keyser Ihme ein sonderbare Commission / in einem gewissen Fall / auffgetragen. Folgender Zeit ist der Ertzbischoff / an statt deß Pfaltzgraven / gewesen; an welchen doch die Bürgerliche Sachen / allein wegen eines sonderbaren Pacts / so / in der Bergischen Transaction / Anno 1558. auffgerichtet / begriffen / durch Appellation kommen seyn; weiln sonsten Anno 1431. diese Statt / vom Keyser Sigismundo, also befreyet worden / daß kein Burger allda / Er seye wes Standes Er wolle / für das Keyserliche Hoff- oder Cammergericht könne geladen werden; sondern daß ein Jeder / so wider einen Magdeburger was zu sprechen / solches vor seiner Obrigkeit daselbsten außzuführen habe; es wäre dann / daß Einem das Recht allda versagt würde / so möchte Er an den Keyser appelliren. Sihe obgedachten Werdenhagen part. 1. cap. 55. Limnaeum de Jure publ. lib. 7. c. 31. n. 9. vnd dieser Statt Anno 1631. in den Truck gegebne Deduction / p. 11. seq. et 34. vnd daselbst / neben andern ansehenlichen Privilegien / auch dieses / daß Magdeburg nicht allein habe Jus Mercatus, sondern auch Portus, vnd Stapulae, oder Stationis et Emporii, zu Wasser / vnd Lande / so Sie / sonderlich vom Keyser Ottone M. ex causa remuneratoria, et sic onerosa, vmb ihrer getrewen Dienste willen / so Sie dem Reich gethan / erlangt. Vnd wird ferner / am 54. Blat / gesagt / Magdeburg seye in Sachsen eine Metropolis, vnd vermög ihrer Fundation / suo respectu, ein freye Reichs- vnd Hanse-Statt; wie Sie Ihre Keyserl. Majestät selbst vnterschiedlich nenne. Obgedachter Dresserus meldet / daß besagte Pfaltzgraffschafft / oder Keyserlich OberRichterAmpt / lange Zeit / die Marggraven auß Meissen vertretten / die sich Pfaltzgraven in Sachsen geschrieben / vnd deßwegen einen gelben Adler / in einem Himmelblauen Felde / geführet haben: Wie dann auch mit der Zeit das Ampt eines Burggraven / oder perpetui Castellani deß Reichs / allhie zu Magdeburg /

Empfohlene Zitierweise:
Matthäus Merian: Topographia Saxoniae Inferioris. Frankfurt am Mayn: Frankfurter Kunstverein, 1853, Seite 170. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Saxoniae_Inferioris_(Merian)_170.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)