Seite:Schenck Wiesbaden 052.jpg

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Innere Regiments Verfassung
des Teutschen und Römischen
Wißbads.

So lange die verschiedene inländische Einwohner des alten Teutschlandes, und also auch der Wißbadischen Gegend, ihre eigene Landes-Könige oder Fürsten gehabt haben, so lange haben sie bey ihrer Regiments-Verfassung einer grossen Freyheit genossen. Denn ihre Fürsten haben zwar, wie Caesar B. G. L. 6. c. 22. 23. und Tacitus G. c. 11. 12. melden, das Recht in ihren Flecken und Dörfern gesprochen und gehandhabet. Es hat aber auch der gemeine Mann vieles dabey zu sagen gehabt, und die Fürsten haben sich bemühen müssen, mehr durch gute Vorstellungen, als durch Zwangs-Mittel, den Gehorsam zu erhalten, l. c. Es haben auch weiterhin die gemeinen Leute solchen ihren Fürsten zwar etwas an Vieh und Früchten gesteuert, aber doch nur Ehren halben, und freywillig, c. 15. oder, nach der alten Teutschen eigenen Redens-Art, bet- oder bitt-weis. Daher es kommt, daß die obrigkeitliche Steuern in Teutschland auch noch auf den heutigen Tag hin und wieder die Ehre haben, wenigstens dem Wort-Laut nach, Bet- oder

Empfohlene Zitierweise:
Gottfried Anton Schenck: Geschicht-Beschreibung der Stadt Wißbaden. Franckfurt am Mayn: Johann Benjamin Andreä, 1758, Seite 52. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Schenck_Wiesbaden_052.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)