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verräth für die Nähe der Lehrer und den Zweck des Schulbesuchs. Alles Lärmen, Singen, Schreyen, Raufen, unvorsichtiges Schneeball- und Steinwerfen ist darum streng untersagt, und wird, je näher der Schule, um desto härter gestraft. Daß ein solcher sich auf dem Wege nach Hause unanständig betragender Schüler künftig so lange allein zurückbleiben müsse, bis die Andern sich entfernt, ist natürlich.

5) Was die Befreyung von einzelnen Gegenständen des Unterrichts betrifft, so wird darüber gleich beym Eintritt in die Schule das Nöthige mit dem Rector verabredet. Ohne eine solche getroffene Uebereinkunft ist der Schüler gehalten, alle Lehrstunden zu besuchen, die in der Classe gegeben werden, deren Mitglied er ist. Daß jedoch nie Erlaubniß gegeben werden könne, Mathematik, teutsche Sprache und andere allgemein nöthige Stunden zu versäumen, versteht sich von selbst. Für die untern Classen kann von der Erlernung der alten Sprachen freygesprochen werden, in so fern jemand keine Anlagen für dieselben haben, oder über 12 Jahr alt eintreten sollte. Doch wird die Theilnahme an dem Unterrichte in der griechischen Sprache allen denen zur Pflicht gemacht, welche die Akademie besuchen wollen.

6) Die Privatstunden dagegen bleiben den Aeltern zu bestimmen überlassen; jedoch werden sie auch in dieser Sache auf den Rath der Lehrer um so lieber Rücksicht nehmen, als solche Stunden, wenn sie nützen, und nicht den wichtigern Schulstunden nachtheilig werden sollen, in gehörigem Verhältnisse zu den Schulstunden stehen müssen.

7) Auswärtigen Schülern, die in den Ferien die Heimath besuchen, wird angerathen, sich einige Tage vor dem Anfange der Schule wieder einzufinden, um sich von Zerstreuungen sammeln, und sich zu den

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unbekannt: Schulgesetze für das Gymnasium zu Lemgo. Meyer, Lemgo 1820, Seite 10. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Schulgesetze_f%C3%BCr_das_Gymnasium_zu_Lemgo.djvu/10&oldid=- (Version vom 1.8.2018)