Seite:Statuten der Rigibahn Gesellschaft (1884).pdf/4

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.


§ 4.

Die Dauer der Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit gestellt.

III. Gesellschafts-Kapital und Beschaffung weiterer Geldmittel.

§ 5.

Das Gesellschafts-Kapital beträgt 1,250,000 Franken; es ist eingetheilt in 2500, auf den Inhaber lautende, volleinbezahlte Actien von je Fr. 500. –
Wenn die Beschaffung weiterer Kapitalien nöthig ist, so wird die Generalversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrathes entweder die Ausgabe neuer Aktien und das dabei zu beobachtende Verfahren beschliessen oder den Verwaltungsrath zur Aufnahme von Anleihen ermächtigen.
Auf alle neu auszugebende Aktien ist den Aktionären der Gesellschaft ein Vorrecht einzuräumen.

§ 6.

Die Aufforderung zur Einzahlung der Aktien auf die vom Verwaltungsrathe festgesetzte Zeit soll drei mal in den Publikationsorganen der Gesellschaft veröffentlicht werden. Die dritte Veröffentlichung soll mindestens eine Woche vor dem für die Einzahlungen gesetzten Schlusstermine erfolgen.
Wenn die Einzahlung bis zum publizirten Schlusstermine nicht erfolgt ist, so hat der fehlbare Aktionär 6% Verzugszinsen zu vergüten. Die Nummern der betreffenden Aktien sind in den Publikationsorganen der Gesellschaft unter Ansetzung einer letzten Frist von vier Wochen zu veröffentlichen.