Seite:Strafhaus-Ordnung 1893 Luzern ZentralGut 993983580105505.pdf/4

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der Untersuchung Bericht. In dringenden Fällen machen sie die Justizdirektion sogleich auf gemachte Wahrnehmungen aufmerksam, oder verlangen eine außerordentliche Zusammenberufung der Kommission. Dieselbe, oder wenn nötig die Justizdirektion, trifft jeweilen die erforderlichen Anordnungen zur Beseitigung vorhandener Uebelstände.

7.

Auf den Mitgliedern der Strafhaus-Aufsichtskommission in der Eigenschaft als solche, haftet hinsichtlich der ihnen überbundenen Beaufsichtigung der Strafanstalt keinerlei materielle Verantwortlichkeit.

8.

Der Justizdirektor hat fortwährend den Strafvollzug und die Geschäftsführung der Direktion zu beaufsichtigen, die Anstalt zeitweilig zu besuchen und jährlich wenigstens zweimal einen Kassasturz vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

9.

Fernere Obliegenheiten des Justizdirektors sind folgende:
a. Anträge auf bedingte Freilassung oder Strafsistierung und Wiedereinziehung solcher bedingt Freigelassener, welche nach Maßgabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen die bedingte Freilassung verwirkt haben.
b. Visierung der Geldbezüge des Direktors bei der Staatskasse.

10.

Bei der Anstalt sind angestellt:
a. als Beamte:
1) ein Direktor,
2) ein Geistlicher, welcher zugleich die Obliegenheiten eines Anstaltslehrers besorgt,
3) ein Arzt.
Diese Beamten werden vom Regierungsrate auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. (§ 136 des Organisationsgesetzes.)
b. als Bedienstete:
1) ein Bureaugehilfe (Sekretär),
2) ein Obermeister,
3) eine Obermeisterin,
4) die nötige Anzahl von Werkmeistern, Aufsehern und Aufseherinnen,
5) die nötigen Dienstboten.
Der Bureaugehilfe, der Obermeister und die Obermeisterin werden auf unverbindlichen Vorschlag des Direktors von der Strafhaus-Aufsichtskommission gewählt.
Das übrige Dienstpersonal wird von der Direktion angestellt. (Zweites und drittes Alinea des § 136 des Organisationsgesetzes.)

11.

Der Direktor hat seine Wohnung in der Anstalt zu nehmen; ebenso, soweit möglich, sämtliche Bedienstete.

12.

Die Besoldungsverhältnisse werden jeweilen für eine Amtsdauer durch das großrätliche Besoldungsdekret festgestellt, wobei für verheiratete Angestellte auf eine angemessene Besoldungszulage Bedacht genommen werden kann. Die Löhne der Dienstboten vereinbart die Direktion mit den angestellten Dienstpersonen.

13.

Der Direktor hat sich seinem Amte ausschließlich zu widmen. Für getreue Amtsführung leistet er eine vom Regierungsrate festzusehende Realkaution.

14.

Der Direktor ist der Vorsteher der Anstalt; ihm sind alle Strafhausbediensteten untergeordnet. Dagegen steht er seinerseits unter der Aufsicht des Justizdepartements und der Aufsichtskommission und hat deren Weisungen und Aufträge zu vollziehen.

15.

Der Direktor überwacht die genaue Handhabung der Strafhausordnung von Seite seiner Untergebenen, namentlich mit Rücksicht auf gesetzmäßige Strafvollziehung und richtige Behandlung der Sträflinge; er sorgt für die Sicherheit der Anstalt, hält mit Strenge und Genauigkeit auf gute Zucht, Ordnung und Reinlichkeit, sucht namentlich auch durch das Studium der Untersuchungsakten und Strafurteile mit den guten und schlimmen Eigenschaften der Sträflinge bekannt zu werden und soviel möglich jeden nach seiner Individualität zu behandeln; er ist bestrebt, die Sträflinge stets nützlich zu beschäftigen, ihnen dagegen auch die vorgeschriebene Nahrung und Kleidung unverkümmert verabfolgen und Kranke gehörig verpflegen zu lassen.
Er überwacht die Korrespondenzen und Besuche der Gefangenen, begutachtet die Begnadigungs- und Freilassungsgesuche,
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n.n.: Strafhaus-Ordnung. , Luzern 1893, Seite 4. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Strafhaus-Ordnung_1893_Luzern_ZentralGut_993983580105505.pdf/4&oldid=- (Version vom 17.6.2023)