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und Curatoren. Wir zweifeln, ob in einem Fränkischen Lande ein vollständigeres Gesetz dieser Art vorhanden sey. Da sie 7 Bogen ausmacht, so ist sie zur Einrückung in dieses Journal zu weitläuftig.

 Zu gleicher Zeit erschien eine gedruckte Instruction für Vormünder und Curatoren, welche nach dem Muster verschiedener Länder den neuen Vormündern zur Nachachtung mitgetheilt wird, und die wir hier ganz mittheilen wollen.

 Nachdeme das für jeden Staat so wichtig und unentbehrliche Amt eines Vormundes oder Curators gar mancherley Pflichten gegen die Unmündigen und Pfleegbefohlnen in sich faßt, deren genaue Kenntniß jedem der solches Amt übernimmt, unumgänglich erforderlich ist; Als hat man sich zu Verhütung vieler Unordnungen und Mißbräuche veranlaßt gesehen, eine eigene Instruction dieserhalben zu verabfaßen, deren umständliche Befolgung jedem Vormund oder Pfleeger andurch aufgegeben wird.

 Es sollen nehmlich

 1) Die Vormündere der vorseyenden Inventur und Theilung der Väterlich- oder Mütterlich- oder anderen ihren Pfleegbefohlnen zufallenden Verlaßenschafft gebührend beywohnen, darauf sehen, daß ihre Pfleegbefohlnen hierbey nicht verkürzt und vervortheilt werden, und sich nach geendigtem Geschäffte das Inventarium nebst denen

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Diverse: Verordnungen in: Journal von und für Franken, Band 1. Raw, Nürnberg 1790, Seite 321. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Verordnungen_(Journal_von_und_f%C3%BCr_Franken,_Band_1,_3).pdf/9&oldid=- (Version vom 7.10.2018)