Seite:Verwaltung Nassau 13.jpg

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des Staatsraths keinen besondern Gehalt, stehen aber als solche für die Dauer der wirklichen Dienstführung im Dienstrang der Civilstellen zunächst nach dem dirigirenden Staats–Minister, so daß zwischen den Einzelnen die respective Anstellungszeit entscheidet.

Der Staatsrath versammelt sich einmal alljährlich in ordentlicher Sitzung aller dazu von Uns unmittelbar berufenen Mitglieder zur Prüfung des von dem Staats–Minister vorzulegenden Landes–Exigenzetats, ehe derselbe den Landständen mitgetheilt wird; außerdem so oft es von Uns oder Unserem dirigirenden Minister für nöthig gefunden wird, zur Erörterung, Prüfung und Begutachtung eingekommener Gesetzesvorschläge, einzelner an das Staats–Ministerium gelangten wichtigen Reclamationen, einzelner Criminal– und schwerer Polizei–Straf–Fälle, angeordneter Untersuchungen gegen Behörden oder einzelne Staatsdiener u. s. w.

Den Sitzungen des Staatsraths werden Wir Selbst und die Prinzen Unseres Hauses, welche Wir dazu berufen, beiwohnen.

Das Präsidium des Staatsraths führen Wir oder der Erbprinz oder der älteste Prinz des Hauses, welcher zugegen ist. Außerdem der anwesende Staatsminister, dem überall das beständige Geschäfts–Directorium dergestalt übertragen bleibt, daß er die Referenten und Correferenten für jede Sache zu bestellen, die Mitglieder zu den außerordentlichen Sitzungen in beliebiger Anzahl und Auswahl, jedoch weniger nicht als drei, zu berufen und für die Ausfertigung der gefaßten Beschlüsse mit seiner Unterschrift zu sorgen hat.

Alle Beschlüsse des Staatsraths werden Uns vor deren Bekanntmachung oder Vollziehung zur Genehmigung vorgelegt.

Zur Besorgung aller vorkommenden Ausfertigungen, und zu Führung der angeordneten genauen Controlle über die Staatskassenverwaltung, ist die dem dirigirenden Staatsminister unmittelbar untergebene Ministerial–Canzlei bestimmt, wozu nachfolgende Dienststellen gehören werden:

     drei Ministerialräthe oder Assessoren,

     ein Ministerial-Secretär,

     ein Ministerial–Registrator,

     ein Oberrevisor,

     ein Ober-Probator,

     ein Ministerial–Botenmeister,

     drei Ministerial–Canzlisten,

     zwei Ministerial–Pedellen.

Auf gleiche Art ist dem dirigirenden Staatsminister unmittelbar untergeben die Staats–Casse, womit die bisherigen General–Cassen zu Wiesbaden, Weilburg und Dillenburg vereinigt werden sollen. Zur Cassen– und Rechnungsführung sind bestimmt:

     ein Staatskassen–Director und Cassirer,

     ein Oberbuchhalter,

     drei Staatskassenbuchhalter,

     zwei Staatskassenschreiber,

     ein Pedell.

Zum Staats–Ministerium soll endlich noch gehören eine allgemeine Prüfungs–Commission in geeigneten Abtheilungen, welche aus schon angestellten Staatsdienern bei den betreffenden

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: Nassauische Verwaltungsorganisation. , Wiesbaden 1817, Seite 13. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Verwaltung_Nassau_13.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)