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Von dieser Steuer verschieden war der Burgrechtszins, der ebenfalls an den Bischof entrichtet wurde. Er wird nur einmal ausdrücklich erwähnt, zum Jahre 1297: zwei Eimeldinger verleihen ein Haus am Teich in Kleinbasel, das ihr Eigen ist, zu Erbrecht; sie behalten sich aber eine Stube in diesem Hause vor jeweilen für die Zeit, da sie zur „Leistung des Burgrechts“ in die Stadt kommen müssen. An diesen Burgrechtszins ist wohl auch zu denken bei der Abgabe von fünf Schillingen, über die hinaus das Kloster St. Blasien bei seiner Niederlassung 1256 steuerfrei erklärt wird. Und da die Stadt nicht auf bischöflichem Boden, sondern im Territorium des Klosters St. Alban gegründet worden ist, so kann dieser Burgrechtszins, den der Bischof erhält, nicht als ein Zins für Ueberlassung von Grund und Boden gelten. Er hat öffentlich rechtlichen Charakter, er ist eine Abgabe für den Schutz des Stadtherrn und wird entrichtet von zu Burgrecht besessenen Hofstätten. Er ist somit dem Martinszins der größern Stadt entsprechend.

Sodann die Gerichtshoheit des Bischofs. Ueber die hohe Gerichtsbarkeit zunächst schweigen die Quellen. Es handelt sich bei ihnen um eine Zeit, in der die alte Vogtei schon beseitigt und die Vogtei Ministerialen übergeben war. Vielleicht stand diesen auch die Handhabung der Hochgerichtsrechte in Kleinbasel zu. Vielleicht aber ließ es der Bischof in dieser rechtsrheinischen Herrschaft nach dem Untergang der alten Vogtei überhaupt nicht mehr zu einer solchen kommen, sondern nahm die Ausübung dieser Gerichtsbarkeit in seine eigene Hand. Die Tatsache, daß der Schultheiß in Kleinbasel sofort auch über Eigen Richter ist, die gesamte zivilrechtliche Zuständigkeit besitzt, läßt allerdings auf ein Fehlen des Vogts schließen. Von dessen Obliegenheiten würde sich dann der Bischof nur die Kriminalgerichtsbarkeit vorbehalten haben.

Deutlicher tritt uns der Schultheiß entgegen. Er ist sowohl Regierungs- als Gerichtsbeamter des Bischofs und dessen Vertreter in Kleinbasel.

Hier ist vorerst von ihm als Richter zu reden. Als solcher hauptsächlich erscheint er. Anfangs er allein. Nur er stellt die Gerichtsurkunden aus, nur er besiegelt sie. Aber das Vorhandensein einer Gerichtsgemeinde neben ihm, das Urteilen durch diese wird mehrfach bezeugt.

Seit Ende der 1270er Jahre aber zeigt sich an der Seite des Schultheißen ein ständiges Urteilerkollegium: der Rat von Kleinbasel. Er kommt von der Seite der Administration her, seine Tätigkeit als Gemeinderat ist die ursprüngliche; neben dieser amtet er nun auch als Gerichtsorgan. Sowie er als solches hier neben dem Richter auftritt und mit diesem die

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Erster Band. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1907, Seite 197. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_1.pdf/216&oldid=- (Version vom 1.8.2018)