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der schärfsten Mittel. Die Wirkung hievon verlor sich nie mehr, und die Entfremdung zwischen Bischof und Stadt, die das Regiment Gerhards kennzeichnet, blieb von da an, als das normale Verhältnis, bestehen. Es konnte dies umso eher geschehen, da die Szenen, die Gerhards Eintritt in das Bistum begleitet hatten, sich bei seinem Nachfolger wiederholten; und da in dieses lockere Verhältnis die Gegensätze von zwiespältiger Königswahl und von Schisma wiederholt hineinspielten, so verschwanden die alten Zusammenhänge immer mehr, die Verschiedenheit der Interessen und Absichten trat immer deutlicher hervor.

Dieses Verhältnis beginnt, wie erwähnt, unter Gerhard deutlich sichtbar zu werden. Es war ein Zustand, bei dem das eigene Wesen der Stadt in überraschender Weise gedieh.

Ob auch Gerhard so sehr ein Fremder war, wie Otto von Grandson, daß er die Sprache seines Bistums nicht zu reden verstand, läßt sich nicht erweisen. Aber bezeichnend ist, daß unter ihm das auswärtige Residieren der Bischöfe begann. Nicht nur um kurzer Erholung willen, wie etwa die alten Bischöfe getan hatten, suchten jetzt diese Herren ihre ruhigeren Schlösser in den Juratälern auf, St. Ursanne, Pruntrut, und vor allem Delsberg; das Meiden der Bischofsstadt wurde von jetzt an immer häufiger und bald Regel.

Aber Gerhards Regierung war durchaus nicht ohne Bedeutung, und die Kämpfe, die sie einleiteten und dann wieder beschlossen, geben ihr einen eigenen Reiz. Für die Stadt freilich hatte sie wenig unmittelbare Wirkung. Die Verpfändung des Bannweins durch Bischof Otto, die an sich keine große Sache war, deren Bedeutung aber darin liegt, daß mit ihr die Verpfändung bischöflicher Rechte an die Stadt begann, erneuerte Gerhard; auch seine Stellung im Ungeldstreit 1317 verdient erwähnt zu werden.

Dieser Streit entstand infolge eines Beschlusses von Bürgermeister, Rat und Zunftmeistern über Erhebung eines Ungeldes von allem Marktverkehr; die Geistlichkeit wurde dabei mit herangezogen, und hiegegen als gegen eine Verletzung der kirchlichen Freiheiten erhob das Domkapitel Protest. Es machte auch geltend, daß die Bürgerschaft gemäß ihrem Jahreid zu Erlaß eines derartigen Statutes ohne ausdrückliche Zustimmung des Domkapitels gar nicht befugt gewesen sei. Für den Fall, daß der Rat die Verfügung nicht zurücknehme, beschloß das Domkapitel die Verhängung der cessatio a divinis, d. h. die Einstellung des Gottesdienstes in den Basler Kirchen. Der Rat trat dem Allem entgegen; das Statut sei innerhalb seiner Befugnis, die kirchliche Freiheit nicht verletzt; sollte bei Ausführung des

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Erster Band. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1907, Seite 232. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_1.pdf/251&oldid=- (Version vom 1.8.2018)