Seite:Wackernagel Geschichte der Stadt Basel Band 1.pdf/534

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ergeben mußten durch das Ungewohnte und zum Teil Anstößige im Wesen dieser Fremden, durch ihre große Zahl, die lange Dauer ihres Daseins, namentlich aber dadurch, daß sie als Ausländer, als Geistliche, als Glieder des Konzils Ausnahmerechte geltend machten.

Zunächst verlangten[WS 1] die Fragen der Jurisdiktion eine Regelung. Der Grundsatz war ausgesprochen im königlichen Schirmbrief vom 7. Juli 1431: die Angehörigen des Konzils sollen einzig unter der Gerichtsbarkeit und Gewalt des Papstes, sofern er in Basel anwesend ist, oder seines Stellvertreters daselbst und des Konzils stehen und auf Geheiß keiner weltlichen Macht gefangen genommen oder behelligt[WS 2] werden können. Der Rat gab am 1. September 1431 dieselbe Zusicherung, jedoch mit Einschränkung dieser Exemtion auf die „Prälaten[WS 3], Kleriker und deren Diener“, wobei noch vorbehalten wurde, daß Streit über Geldschulden durch Deputierte des Konzils und der Stadt gemeinsam abgeurteilt werden sollten. Trotz diesen Bestimmungen erhielt das Stadtgericht stark vermehrte Arbeit, am meisten durch die fremden Gewerbsleute. Diese Ueberlastung mit Prozessen gab schon 1433 Anlaß zur Bestellung eines Ausschusses für Bagatellfälle.

Das Gegenstück zur Exemtion der Konzilsleute war aber, daß nun auch das Privilegium der Basler, vor keinem auswärtigen Richter Rede stehen zu müssen, ihnen ausdrücklich mit Beziehung auf Jene bestätigt wurde. Das Konzil faßte einen Beschluß dieses Inhaltes schon im Januar 1434, und am 7. Mai verfügte es durch besondere Urkunde, daß keiner seiner Angehörigen, auch der Höchste nicht, während der Dauer der Versammlung und vier Monate lang nach ihrem Schlusse einen Basler vor einem Gericht außerhalb Basels belangen solle, sofern diese in der Stadt selbst vor ihrem kompetenten Richter sich finden lassen. Einige Tage später bekräftigte dies Kaiser Sigmund.

Soviel von den Anordnungen. Wie die tatsächlichen Verhältnisse waren, wissen wir nicht mit Bestimmtheit. Die Exemtion hat zur Folge, daß wir von den Excessen der Konzilsleute nichts erfahren. Wir vermögen nur eine außergewöhnliche Belastung von Urfehdenbuch und Gerichtsprotokollen zu konstatieren, herrührend von Vergehen, die jedoch im einzelnen nicht bezeichnet werden, und von civilrechtlichen Streitigkeiten.

Als eine Wirkung des Konzils sind jedenfalls die Reformen anzusehen, die Cesarini im Basler Klerus vornahm.

Reform der Kirche galt als eine der Aufgaben des Konzils, und sofort nach Beginn nahm daher Cesarini den Basler Klerus unter Visitation; vielleicht mit etwas Ironie geschah es, wenn er in der Rede, die

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: verlaegten
  2. Vorlage: dehelligt
  3. Vorlage: Präluten
Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Erster Band. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1907, Seite 515. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_1.pdf/534&oldid=- (Version vom 1.8.2018)