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Güter gegen Oberwil; zum Schenkenamt Güter bei Binningen und Bottmingen und das „Schenkenholz“, in welch letzterm auch der Schürhofverwaltung Land zugeteilt ist; zum Spisamt Äcker vor Spalentor, beim Holee, „in der obern Kuchi“ vor dem Äschentor, Hofstätten auf der Landseit der innern St. Albanvorstadt, endlich die in der Äschenvorstadt fälligen Bohnenzinse.

Neben dieser Grundherrschaft nun das Wichtigere, die Stadtherrschaft, deren Inhalt allerdings zum Teil auch auf der Einwirkung grundherrschaftlicher Begriffe beruhen mag. Aber was wir jetzt als solche Stadtherrschaft vor uns sehen, ist kaum der alte Bestand. Eine Reihe von Geschäften sind wohl schon von ihr abgelöst, die vor Zeiten dem Bischof zustanden. Als solche Geschäfte können gelten die Verfügung über die Allmend, Aufsicht auf Verkehrswege, Bauliches, Aufgebot zu Stadtbewachung und Auszug. Wir finden sie jetzt in Händen des städtischen Rates.

Heinrich von Neuenburg hat indessen für einige Dauer einen Stillstand bewirkt. Er schuf und hinterließ fertige Zustände, die bis auf weiteres genügen konnten. Aber daß er dies tat, daß er das Verhältnis zwischen Bischof und Stadt unter die Herrschaft eines neuen Gedankens stellte, geschah nur dem Bistum zu Liebe. Aus derselben Tendenz und demselben Herrschergefühl heraus erklärt sich auch die Codifikation des Bischofsrechts durch Heinrich. Er läßt nicht ein umfassendes Stadtrecht aufzeichnen. Er stellt auf dem Pergament einen Rechtsorganismus fest, der nur von der Herrlichkeit bischöflichen Regimentes weiß. In der größten Zeit des Bistums geschah so zum ersten Male eine Zusammenstellung seiner Herrschaftsrechte; aber sie geschah zugleich auch zum letzten Male, und vielleicht entsprach sie schon jetzt nicht mehr völlig der Wirklichkeit.

Aus diesem Bischofsrecht vor allem schöpfen wir unsere Kenntnis der bischöflichen Stadtherrschaft an der Schwelle der rudolfinischen Zeit.

Welche Rechte bildeten diese Herrschaft? Die Gerichtsbarkeit, das Bannrecht, die Münze, die Zölle, die Verwaltung des Marktes.

Zu der letzteren gehörte auch die Handhabung von Maß und Gewicht. Ebenso der Fuhrwein d. h. die Abgabe von dem Wein, der faßweise verkauft wurde. Der Bischof bezog diese Abgabe; von ihr befreit waren Domherren, Pfaffen, Ministerialen und Burger, die Eigengewächs auf den Markt brachten.

Eine Marktsteuer war auch die in den Bereich des Besenamtes gehörende; sie fiel dem Bischof von allen hier verkauften Holzwaren zu.

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Erster Band. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1907, Seite 58. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_1.pdf/77&oldid=- (Version vom 1.8.2018)