Seite:Wackernagel Geschichte der Stadt Basel Band 2,1.pdf/432

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Rate zusammen saß, lag ihm nahe, auch seine eigenen, seine zünftischen Traktanden vor das Plenum zu bringen und zu Dingen der Allgemeinheit zu machen.

Die Frage war nur, inwieweit dieser Ratsgewalt gegenüber ein autonomes Recht der Zunft galt. Diese konnte sich an Alter mit dem Rate messen und war wohl schon stark gewesen, ehe der Rat auf sie hatte einwirken können.

Jetzt war eine solche Einwirkung vorhanden. Nicht nur als Erbe des frühern Fürsten, sondern im Gefühl eigener umfassender Stadtherrschaft zog der Rat wie alles Andere so auch das Handwerk, den Handel, den Verkehr in den Bereich seiner Macht. Was als Autonomie der Zunft bestand, ihre Gerichtsbarkeit, ihr Gefecht, ihre Gewerbeordnung, war Ergänzung nicht Gegensatz der öffentlichen Gewalt. Dieser lag ob, das gemeine Beste zu schützen gegenüber Sonderinteressen. Aber das gemeine Beste ruhte doch auch seinerseits wieder auf dem Gedeihen der Zünfte selbst; sie ja vornehmlich waren die Stadt. Und die hieraus sich ergebende Kollision wurde noch dadurch gemehrt, daß der Rat immer ausschließlicher ein Zunftrat wurde, aus Vertretern derselben Zünfte gebildet, um deren Lenkung es zu tun war. „Die einzelnen Zünfte lagen im Widerstreit mit einander. Was der einen frommte, enthielt gar häufig eine Beeinträchtigung aller übrigen.“ So trafen im Innern des Rates die Interessen aufeinander, und seine Aufgabe mußte sein, solche Differenzen im allgemein städtischen Sinne, staatsmännisch zu lösen.

In Mandaten und Beschlüssen ergeht sich diese Ratsgewalt. Ihr antwortet eine noch viel wortreichere Reglementierung derselben Dinge durch die Zünfte. Obrigkeitliche Macht und zünftige Autonomie begleiten sich, vertragen sich, wirken nebeneinander im großen Rahmen desselben Wirtschaftssystems. Der Mangel grundsätzlichen Abgrenzens der Befugnisse darf uns auch hier nicht befremden, da er offenbar den Beteiligten selbst keine Sorge gemacht hat. Eine Sonderung der Masse nach bestimmten Tendenzen, etwa so, daß die Ratsordnungen dem Schutze der Konsumenten gegolten hätten, die zünftischen Erlasse dem Schutze der Produktion, vermögen wir höchstens bei den Nahrungsmittelgewerben vorzunehmen, im Übrigen aber nicht. Zuzeiten scheint die eine Kraft, zuzeiten die andre überwogen zu haben; einzelne Zünfte waren von Hause aus selbstbewußter und stärker als andre. Im Allgemeinen sehen wir ein Gemenge vor uns, und was die Schmiedenzunft einmal als Bestand des für sie geltenden Rechtes bezeichnete, daß sie nämlich diese Ordnungen zum Teil von alter Zeit hergebracht, auch der Rat ihr

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 411. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/432&oldid=- (Version vom 10.11.2016)