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dabei namentlich um Silberbergwerke. In den Vogesen um die alten Minen des Lebertals bei Markirch und die südlicher gelegenen bei Masmünster Rosemont Giromagny Plancher, im Schwarzwald um die Gruben von Britzingen im Münstertal und von Totnau. Ulrich Meltinger, Hans Bär, Hans Wiler, Bernhard Zscheckabürlin, Margreth Zscheckabürlin und als ihr Erbe Ludwig Kilchman waren bei den Gewerkschaften dieser Gruben beteiligt; diese ideellen „Teile“ wurden verhandelt verkauft vererbt, und meist standen dabei die Genannten in Gesellschaften zusammen mit Andern, die bezeichnenderweise vor Allem Goldschmiede und Wechsler waren, wie Heinrich Schach, Caspar Brand usw. Aus dem Totnauer Bergwerke bezog Meltinger auch die Glätte, die er an Hafner und Ziegler verkaufte. Außerdem finden wir Eisenerzgruben im Besitze dieser Basler. So waren 1464 Hans Irmi mit Heinrich Jungerman und Heinrich Zeigler am alten Werke des Gonzenbergs bei Sargans, später Ludwig Gesell am Bleibergwerk bei Goppenstein im Lötschental, Moritz von Öringen am Eisenwerk zu Erschwil berechtigt. Der Großhandel der Zscheckabürlin mit „Ganszysen“, des Hans Bär mit Blei möchte auf solchem Grubenertrag beruhen. Merkwürdig spät erst zeigt sich ein Interesse auch der Stadt an solchen Unternehmungen, beim Betriebe von Erzgruben in der Herrschaft Waldenburg 1509—1512.

Das Zusammentreten der an Bergwerken beteiligten Kaufleute zu Gesellschaften war Teil einer allgemeinen, schon früher begegnenden Erscheinung.

Gesellschaftsbildung, Gemeinschaft an und für sich wird durch die städtische Wirtschaftsordnung in der Produktion bekämpft. Nicht aber im Handel. Nur die Gemeinschaft mit Nichtbürgern ist auch hier verboten, ebenso die Gemeinschaft mit Einheimischen beim Ausschenken und Verkaufen von Wein, beim Viehhandel, beim Fleischverkauf, bei der Gremperei, beim Holzhandel, beim Handel mit gesalzener Ware, beim Fischverkauf, in der Schiffahrt.

Der Gedanke dieser Anordnungen ist jedenfalls, daß ein Gemeinschaftsverhältnis bei der durchaus auf Fähigkeit und Zutrauen ruhenden Berufsausübung der Schiffleute die Verantwortung des Einzelnen schwächen, bei den Lebensmittelgewerben die Preise durch Vorkauf verteuern würde. Vergesellschaftung mit Fremden soll nicht zulässig sein, weil diese die Stadtlasten nicht mittragen. Im Übrigen aber erweist sich die größere Freiheit des Handels gegenüber dem Handwerk auch in dieser Zulässigkeit von Handelsgesellschaften.

Die Sozietäten wurden hauptsächlich für den Engrosumsatz und wohl meist nur für eine kürzere Zeitdauer geschlossen. Ihre Häufigkeit ist nicht

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 524. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/545&oldid=- (Version vom 28.11.2016)