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Es zeigt sich dies zunächst in der Bestimmung über das Praktizieren der Baccalaureen; der Licentiand oder Doktorand muß mindestens ein Jahr lang mit einem Doktor zusammen Kranke in Basel besucht haben.

Wichtig ist sodann die Vorschrift, die der Fakultät die Prüfung und Zulassung der Ärzte Chirurgen und Apotheker, sowie ihren Magistern die Leitung der Wundbehandlung im Einzelnen überträgt.

Endlich wird der Fakultät die Aufsicht über Pflichterfüllung und Honorarforderung der Ärzte gegeben.

In allen diesen Festsetzungen wirkt die Absicht, die Fakultät zur Geltung zu bringen und den ärztlichen Stand rein zu halten. Die akademische Gelehrsamkeit prätendiert, einer durch Tradition und Erfahrung erworbenen Kunst freier Heilkundiger ohne weiteres überlegen zu sein. Die Unberufenen, die Pfuscher, sollen von jetzt an ferne bleiben: bei den Ärzten die „Humpeler“, bei den Apothekern die „Wildwurzler“, durchweg die ohne wissenschaftliche Gewähr arbeitenden empirici. So sehen wir den Rat einschreiten gegen fremde Ärzte, die ihm die Fakultät namhaft macht; das Schultheißengericht weist Streitigkeiten zwischen Ärzten und Patienten an die Fakultät; 1490 wird dem Wasserdoktor und Purgierer bei Rümelins Mühle das Praktizieren untersagt usw.

Dies ganze Recht ist nichts Singuläres; es entspricht z. B. dem im nahen Freiburg geltenden. Aber es ist Wirkung der Universität und zugleich Teil einer allgemeinen, bisher nicht anerkannten Tendenz, einer neuen Staatsraison. Es steht im Zusammenhang mit Maßnahmen, die auch auf andern Gebieten öffentliche Fürsorge und Aufsicht einführen. Zu der offiziellen Verwendung und Nützung der medizinischen Wissenschaft, die jetzt geschieht, „umb daz menglich wolversorget und keinerlei unere unsrer Universität oder irer facultät zugezogen werde“, tritt die neue sanitarische Organisation.

Sie beginnt schon mit der Wundschauordnung des Rates und der Schererzunft.

Bemerkenswert ist sodann, wie der Rat sich um Beschaffung tüchtiger Ärzte müht und nach einer möglichst guten Besetzung der Professur sowie der Stadtarztstelle trachtet. Daher auch seine wiederholt bezeugte Unzufriedenheit mit Wölfflin und die Beratung, ob man diesen zu wenig leistenden Lehrer nicht entlassen und durch einen Bessern ersetzen wolle.

Auch die Apothekerordnung wird jetzt aufs neue vorgenommen, in Ergänzung der dem medizinischen Kollegium übertragenen Kontrolle. Schon 1463 bespricht der Rat die Gewinnung eines „bewährten Apothekers“.

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes zweiter Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1916, Seite 583. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,2.pdf/62&oldid=- (Version vom 4.8.2020)