Seite:Westfaelischer Friede IPO 1649 015.jpg

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anders geschehe / gestatten / sondern alle vnd jede / allerseits so wol ausser / als jnner Kriegs / mit Worten / Schrifften vnd Wercken / vorgangene Injurien, Gewaltthaten / Feindseligkeiten / Schaden / Vnkosten / ausser einiger Personen / vnd der Sachen Respect, todt vnd ab seyn / dergestalt daß alles / was ein Theil gegen den andern suchen möchte / hierunter mit ewiger Vergessenheit begraben seyn solle.

[Artikel] III.

NebenstAllgemeiner restitutio. dieser allgemeinen vnd durchgehenden Amnestia, als dem Fundament / sollen alle vnd jede deß Heyligen Römischen Reichs Chur-Fürsten / Stände / (die ohnmittelbahre deß Heyl. Römis. Reichs Ritterschafft mit inbegriffen) vnd deren Lehenleuthe / Vnderthanen / Bürger vnd Innwohner / welchen bey Veranlassung der Böhmischen oder Teutschen Vnruhe / oder daher entstandenen Bündnussen / von einem oder andern Theil / einig Nachtheil oder Schaden / es seye vff was Weiß vnd Schein es wolle / zugezogen worden / so wol Land- vnd Lehengüter / wie auch Affter-Lehen vnd Eygenthümbliche / als Ehre / Freyheit / Recht vnd Gerechtigkeit betreffend / gantz vnd zumahl in geistlichen vnd weltlichen Sachen / in dem jenigen Stande beyderseiths restituirt vnd wider eingesetzt seyn / darinn sie sich vorhin befunden / oder von Rechts wegen befinden mögen: Vnbehindert deren entzwischen entstandenen / vnd entgegen lauffenden Veränderungen.

GleichErleuterung. wie aber alle vnd jede Widereinsetzung / mit Vorbehalt allen jhren Rechten / zu verstehen sind / sowol das Eygenthumb als die Nutz: oder Niessung betreffend / so wider abzutretten seyn / es seyen geistlich oder weltliche Güter / sie gehören dem Besitzer oder dem Entsetzten / oder jemand anderst zu / auch ohne Nachtheil der am Kayserlichen Hofe / Reichs ohnmittelbaren oder mittelbaren Gerichten / oder Cammer: oder andern schwebenden litis pendentien, Also soll diese gemeine Exception, oder andere absonderliche nachfolgende heylsame allgemeine oder folgende special-Clausul die Restitution keines wegs behindern: sondern sollen alle solche zustehende Recht / Gerechtigkeiten / Handlungen / Exceptionen vnd Processen, nach erlangter Restitution vor gehörigen Richter alßdann geführet vnnd erörtert werden. Viel wenigers soll dieser Vorbehalt der allgemeinen vnbeschrenckten Amnesti Oder Außsöhnung ichtwas Nachtheil gebähren: Oder biß auff die Aachtserklärungen / Confiscirungen / vnd dergleichen Veränderungen gezogen

Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 15. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_015.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)