Seite:Westfaelischer Friede IPO 1649 032.jpg

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1. Januarij Anno 1624. in Possess gehabt / alle vnd jede / nichts außgenommen / der jenigen Religion-Verwandten / welche zu besagter Zeit in derselben würcklichen Possession gewesen / biß daß über dem Religionsstreit / durch Göttlichen Beystand ein Vergleichung getroffen werde / ruhiglich vnd vnmolestirt verbleiben. Vnd soll keinem Theil zugelassen seyn / dem andern / entweder in- oder ausserhalb Gerichts, Vngelegenheit zu verursachen / viel wenigers einige Vnruhe vnd Verhinderung zu causiren. Solte aber (da Gott für behüte) wegen deß Religionstreits / einige gütliche Composition nicht zu gewarten seyn / soll nichts desto minder gegenwärtige Vergleichung jmmerwährend / vnd dieser Friede allezeit beständig bleiben.

[Art. V, 15] DaWie es zu halten/ wann ein Ertz-Bis. etc. die Religion ändert. nun ein Catholischer Ertz-Bischoff / Bischoff / Praelat / oder Augspurgischer Confessions-Verwandter zum Ertz-Bischoff / Bischoffen / Praelaten/ erwöhlet oder postulirt, allein / oder sampt den Capitularen / entweders absonderlich / oder sämptlich: oder auch ander Geistlichen hinführo die Religion änderten: dieselben sollen alßbald jhres Rechts / jedoch jhrer Ehr vnd Leumuth vnverletzt/ entsetzt seyn: benebenst Einkünffte vnd Renthen / ohngesäumet / vnd ausser Einrede erstatten. Vnd soll dem Capitul / oder dem / so solches von Rechts-wegen zustehet / bevorstehen / ein andere Person / der Religion / welcher das Beneficium, in Krafft dieser Transaction, gebührt / anlangend / zu erwöhlen vnd zu postuliren: Jedoch mit Vberlassung dem abziehenden Ertz-Bischoff / Bischoff / Praelaten/ etc. der bißhero genossenen vnd verzehrten Einkünfften vnd Renthen.

Da nun einige Catholische / oder Augspurgischer Confession-Zugethane Stände von dero Ertz-Bischthumb / Bischthumben/ Beneficien vnd Praebenden, so vnmittelbar / vom 1. Januarij an deß Jahrs 1624. in- oder ausser Gerichts / entsetzt / oder auff einigerley Weise vertrieben worden / so sollen sie / Krafft dieses / alßbalden / so wohl in geistlichen als weltlichen / mit Abschaffung aller Newerung wider eingesetzt werden / jedoch solcher gestalt / daß alle ohnmittelbare geistliche Güter / so am 1. Januarij im Jahr 1624. von einem Catholischen Praelaten regiert worden / widerumb ein Catholisches Haupt überkommen / vnd hingegen so an besagtem Jahr vnd Tage / Augspurgischer Confessions-Verwandte ein Haupt gehabt / auch solches forthin behalten: Jedoch mit Erlassung derjenigen immittelst genossenen Früchten / Schaden vnd Vnkosten / so ein Theil gegen den andern praetendiren möchte.

Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 32. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_032.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)