Seite:Westfaelischer Friede IPO 1649 039.jpg

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gleiches Recht haben / der gestalt / was von solchen verordnet vnd verglichen ist / auch von diesen gesagt vnd verstanden werden solle / ohneracht / daß in solchen Stätten / in welchem von der Obrigkeit vnnd Bürgern / jedes Orths Gewonheit vnd Gesetzen nach / allein das Augspurgischer Confessions-Exercitium im Jahr 1624. gewest ist / etliche Catholischer Religion-Verwandte Bürger daselbst sich vffhielten / oder auch in etlichen Capituln / Collegiat-Kirchen / vnd daselbst gelegnen Münstern vnd Klöstern / so dem Heil. Römischen Reiche mittel- oder ohnmittelbar vnterworffen / vnd in dem Stand / darinn sie am 1. Januarij Anno 1624. gewesen / auch forthin mit den Geistlichen / so jnnerhalb besagter Zeit nicht eingeführt worden / auch der Catholischen dessen Orths sich der Zeit befindenden Bürger / so wohl activè als passivè zu gedulden / der Catholischen Religion-Exercitium üblich were.

Für allen Dingen aber sollen die Reichs-Stätte / welche einer / oder beyderley Religion zugethan - (vnter welchen letztern fürnemblich Augspurg / Jtem / Dünckelspiel / Biberach / Ravenspurg / vnd Kauffbeur) vom Jahr 1624. wegen der Religion oder geistlichen Güter / vor oder nach dem Passawischen Vertrag / vnd folgendem Religions-Frieden occupirt, vnd reformirt, oder sonsten in Ansehung der Religion / in politischen Sachen / in- oder ausserhalb Rechtens / einigerley Weise beschwert worden seyn / in den Standt / in welchem sie am 1. Januarij vorbesagtes 1624. Jahrs / so wol in geistlichen als weltlichen Dingen / gestanden / nicht wenigers als die übrigen höhere Reichs-Stände völligster Dingen restituirt werden. Vnd bey diesem / ohne ferrnere Vnruhigung / so wol als jene / welche sie der Zeit noch in Besitz gehabt / oder immittelst die possession wider erhalten / biß zu gütlichem Religions-Vergleiche / verbleiben. Vnd soll keinem Theil zugelassen seyn / den andern von seiner Religions-Vbung / Kirchengebräuche vnd Ceremonien zu vertreiben: Sondern sollen die Bürger bey einander friedlich vnd schiedlich wohnen / vnd dero freyen Religions: vnd jhrer [guter] Gebräuche beyderseiths üben / mit auffhebung dessen / so darüber geurtheilt vnd verglichen Rechthändigen Sachen / deren im 2. vnd 9. Articul erwehnten Exceptionen. Jedoch soll gelten / vnd in salvo bleiben das jenige/ was in Sachen von Augspurg / Dünckelspiel / Biberach vnd Ravenspurg vorher am 2. Articul disponirt worden.

[Art. V, 30] 12. SoGraffen / Freyherrn / Ritter. viel die Graffen / Freyherrn / Ritter / Lehenleuthe/ Stätt / Stifftungen / Clöster / Commenthureyen / Gemeinden vnd Vnderthanen /

Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 39. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_039.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)