Seite:Westfaelischer Friede IPO 1649 054.jpg

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werden / vermög der Ständen gemeinen Bewilligunge / gehandelt vnd geschlossen werden.

[Art. VIII, 4] Es Freye Reichs-Stätt sollen jhr votum decisivum haben.sollen auch so woln vff allgemeinen / als particular-Conventen / die freye Reichs-Stätt / nicht wenigers dann andere Reichs-Ständ jhr votum decisivum haben / denselben jhre Regalia / Zölle / jährliche Einkünften / Freyheiten / Confiscations- vnd Collecten Privilegia, vnd was dem anhängig / auch andere von der Käyserl. Majestät vnd dem Reiche ordentlich erlangte / oder durch langwirigen Gebrauch für diesem Kriegswesen gehabte possidirte oder geübte Gerechtigkeiten / mit aller jurisdiction, jnner der Statt vnd vffm Lande verbleiben / mit cassirung abstellung / vnd ins künfftig Verbietung deßjenigen / was durch Repressalien, Arresten, Weegversperrung vnd andere nachtheilige Actus, es seye bey währendem Kriege vnter waserley Schein solches in contrarium fürgangen / oder eygenthätigen Gewalts verübt / oder ins künfftig auß keiner rechtmässigen Weise geschehen vnd verübet werden mögen. Jm übrigen sollen alle löbliche Gebräuche / vnd deß Heyl. Röm. Reichs Ordnunge vnd fundamental-Satzung hinführo feyerlich beobachtet / vnnd hingegen alle bey diesen Kriegszeiten eingeschlichene Confusion abgeschafft werden.

[Art. VIII, 5] Vff Wie die Schuldleut jhren Gläubigern begegnen sollen.was für billichmässige Mittel vnd Wege den Gläubigern wider jhre Schuldtleuthe / so bey diesen Kriegszeiten von jhrer Nahrung kommen / oder durch grosse vffschwellung der Zinß allzusehr gravirt worden seyn / bescheydentlich begegnet / vnd dannenhero besorgenden grösserm / auch der gemeinen Ruhe schädlichem Vngemach vorzukommen seyn möchte / wollen die Röm. Käys. May. so wol dero Hoff-Raths / als Cammergerichts-Meynung vnd Bedencken / welche vff künfftigem Reichs-Tag proponirt, vnd vff eine gewisse Satzung gerichtet werden möge / erfordern vnd einnehmen lassen / vnterdessen aber sollen in dergleichen Sachen / was bey Gericht vorkommen / darann deß Reichs Wolfahrt / wie auch der Ständen particular-Anligen stehet / die von den Partheyen eingeführte Vmbstände fleissig erwogen / vnd niemands mit vnzeitiger Execution beschweret werden: jedoch vorbehaltlich der Holsteinischen Verordnung / welche in jhrem vigor verbleibet.

[Artikel] IX.

[Art. IX, 1] Vnd Wie der Kauffhandel wider auffzurichten.demnach dem gemeinen Wesen darann gelegen ist / daß nach gemachtem Frieden der Kauffhandel widerumb blühen möge / So ist verglichen / daß was demselben zu Nachtheil / vnd wider gemeinen Nutzen

Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 54. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_054.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)