Seite:Westfaelischer Friede IPO 1649 065.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Ertz-Bischthumb vnd Bischthumber / erblich vnd vnveränderlich dem Herrn Churfürsten vnd Hauß Brandenburg / auch allen jhren Successorn, Erben vnd Anverwandten / zu ewigen Tagen gäntzlich mit solchem Recht / als in jhren erblichen Ländern / verbleiben soll.

Chur- vnd Fürstl. Hauses Brand. titul vermehrt.Wegen deß Tituls ist verglichen worden / daß jetztgedachter Herr Churfürst sampt dem gantzen Hauß Brandenburg / vnnd in demselben alle vnd jede Marggraffen zu Brandenburg / Hertzogen zu Magdeburg / vnd Fürsten zu Halberstatt vnd Minden genennet / vnd schrifftlich titulirt würden.

[Art. XI, 12] Was Kön. Mayst. in Schweden wider abtretten solle. Es solle auch die Königliche Majestät in Schweden dem Herrn Churfürsten für sich / deren Successorn, Erben vnd Mannsstamms-Anverwandten vollkömblich wider geben: Fürs erste das übrige Hinder-Pommern mit allen Zugehörungen / Gütern / Geist: vnd Weltlichen Rechten / so wohl das Eygenthumb als die Nutzniessung betreffend / So dann Collberg / mit dem gantzen Bischthumb Cammin vnnd aller Gerechtigkeit / welche die Hertzogen in Hinder-Pommern bißhero bey der Colatur, [der][1] Praelaturn vnd Praebenden deß Camminischen Capituls gehabt haben / jedoch solcher gestalt / daß der Königlichen Majestät in Schweden vorhin übergebene Gerechtigkeiten in Kräfften verbleiben: Auch den Ständen vnd Vnderthanen in den restituirten Hinder-Pommerischen Landen jhre Freyheit / Güter / Rechte vnd Privilegien / vermög deß schrifftlichen Revers (welches auch die Stände vnd Vnderthanen besagtes Bischthumbs sich also zu erfrewen haben / gleich ob were solcher jhnen eygentlich ertheilet worden) sampt dem freyen Augspurgischen Confessions-Exercitio, nach der vngeenderten Augspurgischen Confession, ohne einigen Eintrag / zu aller Zeit / ohne ferrnerer Pflichtlaystung oder Ernewerung zu üben auffs beste confirmirt, vnd conservirt seyn.

[Art. XI, 13] Drittens / alle Oerther / welche in der Marck-Brandenburg mit Schwedischer Besatzung versehen.

[Art. XI, 14] Vierdtens / alle Commenthureyen vnd Güter so zu St. Johanns Ritter-Orden gehörig / welche ausser der Königlichen Mayst. vnd Cron Schweden übergebenen Ländern gelegen / zusampt den Acten vnd Documenten, wie auch andern schrifftlichen Originalien diese Ort[2] vnd Gerechtigkeiten / [betreffend][3]/ so zu restituiren seyn / die gemeine vnd beyde Vor- vnd Hinder-Pommern aber betreffende Vrkunden / in Authentischer vnd beglaubter Form / welche im Stettiner Archiv vnd Registratur, oder sonsten in: oder ausserhalb Pommern / befindlich.

  1. ergänzt nach [1], S. 39
  2. Vorlage Art
  3. ergänzt nach [2], S. 39
Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 65. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_065.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)