Seite:Westfaelischer Friede IPO 1649 077.jpg

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einzusetzen seyn/ vermög der Executions-Ordnung/ vnd dieses Vertrags/ eines jedern Restitution beförderen vnnd vollziehen sollen.

Es soll auch den Edictis diese Clausul einverleibt werden/ Daß/ daferrn die außschreibende Fürsten oder Crayß=Obersten/ hierinn/ oder seiner eygenen Restitution, die Execution nicht wohl vnd füglich wurden vollziehen können/ in welchem Fall/ wie auch/ so die außschreibende Fürsten oder Cräyß-Obersten die Commission verweigern solten/ alsdann deß Benachbarten Crayses außschreibenden Fürsten oder Crayß=Obersten/ eben solche Verrichtung auch in andern Craysen/ !vmb die gebührende Restitution zu verfügen!/ vffgetragen seyn solte.

[Art. XVI, 3] Kays. Commissarij. Da auch einer/ so wider eingesetzt werden solle/ Kayserliche Commissarien zu seiner Restitution oder Vollziehung würde vonnöten haben/ welches demselben frey stehet/ so sollen solche vnverzüglich verordnet werden:

[Art. XVI, 4] Jn welchem Fall/ damit der verglichenen Sachen Würckung desto weniger verhindert werde/ so soll denen/ so wider geben sollen/ vnd die wider eingesetzt werden müssen/ erlaubt seyn/ gleich nach beschlossenem vnd vnterschriebenen Frieden/ zwey oder drey/ beyderseits Commissarien zu ernennen/ auß welchen die Römis. Kayserl. Mayst. einen von deme der wider eingesetzt werden/ denr andern von deme der wider abtretten solle/ benahmet/ jedoch in gleicher Anzahl/ auß beyderlei Religion zu erwöhlen/ vnd solchen anzubefehlen hat/ daß sie alles/ was in Krafft dieser Transaction seyn muß/ ohnverhinderlich exequiren sollen/ da aber die, [so] wider abzutretten haben/ Commissarien zu ernennen vnterlassen würden/ wird die Röm. Kays. Mayst. auß den jenigen/ welche der Entsetzte benahmbset einen erwöhlen/ vnd einen andern nach Belieben (jedoch in beyderseyts ReligionsVerwandten gleicher Anzahl) zu ordnen/ vnd solchen die Executions-Commission anbefehlen: ohngeachtet der vom Gegentheil eingewandten Einred. Die jenige so wider einzusetzen seyn/ sollen bald nach dem Friedenschluß/ den Jnnhalt dessen/ denen zu wissen thun/ welche selbiges betrift/ vnd die wider etwas abzutretten haben.

[Art. XVI, 5] Der Sachen beförderung. Endlich sollen alle vnd jede/ so wohl Stände als Gemeinden/ oder sonderbare/ Geistliche oder Weltliche/ welche vermög dieses Vergleichs/ vnd derselben gemeinen Reguln/ sonderbahrer oder außgetruckter Verordnung wider ichtwas abzutretten sich zu begeben/ zu geben/ zu thun/ oder etwas zu leysten/ verbunden sind/ so bald nach eröffneten Kayserlichen Edicten/ vnd beschehener widerAbtrettungs=Wissenschafft/ ohne einige Verweigerunge/ oder Entgegensetzung clausulae salvatoriae,

Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 77. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_077.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)