Seite:Westfaelischer Friede IPO 1649 080.jpg

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[Art. XVI, 10] Kein Stand solle wegen deß andern beschwert werden. Es soll auch kein Stand von dessen Entrichtung frey seyn/ noch mit mehrer Römer Monat beschwert/ noch für einen andern seinen Mittstand/ oder eines andern kriegenden Theil Völcker ein mehrers erlegen/ viel wenigers mit Repressalien oder Arresten bedrangt werden. Jngleichem solle auch kein Stand die seinige mit Beystewer zu solchem Ende zu belegen/ von Soldaten/ oder einem Mittstandt/ noch jemand anders vff einige Weise/ vnter was Schein es auch seyn möchte/ de facto verhindert werden.

[Art. XVI, 11] Der Oesterreichische vnnd Bayerische Crayß wird zu dero Kriegsheer außgesetzt. Betreffend den Oesterreichischen vnd Bäyerischen Crayß/ nach dem jener (über die in gegenwärtigem Pacifications-Convent von deß Römischen Reichs=Ständen gethane Verheissung/ daß sie vff nechsten Reichs=Tage der Röm. Kayserl. Mayst. für die bißhero geführte Kriegeskosten auß deß Reichs=Anlagen eine Beystewer thun wolten) zu Abzahlung deß ohnmittelbaren Kayserlichen Kriegsheers/ dieser aber für die Bayerische Völcker außgesetzt werden/ so solle x-der vergleich wegen der Zahlung/ vnd-x die Eintreibung im Oesterreichischen Crayß bey der Römis. Kayserl. Mayst. stehen: Jm Bayerischen Crayß aber die jenige Weiß zur Anlag vnnd Außzahlung wie in den übrigen Craysen üblich/ beobachtet: Die Execution jedoch/ wie in andern sieben Craysen/ den Reichs-Constitutionen nach fürgenommen werden.

[Art. XVI, 12] Assecuratio. Damit aber die Königl. Mayst. in Schweden/ in dem bestimpten Termin vnfehlbarer Zahlung desto sicherer seye/ so thun besagter sieben Crayß=Chur: Fürsten vnd Stände/ Krafft dieses Vergleichs/ vnd jeder zu seinem gebührendem Antheil/ vff bestimpte Zeit vnd Orth/ bey Trew vnnd Glauben freywilliglich/ auch bey Verpfändung aller jhrer Güter/ sich hierzu verbinden/ Also gar/ daß so von einem Säumnuß fürfiele/ alle Stände deß Reichs/ bevorab aber eines jeden Crayses außschreibende Fürsten vnnd Obristen/ Krafft deß Articuls von Friedens=Versicherung/ gehalten seyen/ das Versprochene/ als ein abgeurtheilte Sache/ ohne einigen ferrnern Rechts=Proceß oder Außflucht zu vollziehen.

[Art. XVI, 13] Wann alle Kriegsbesatzungen abgeführet werden sollen. Wann in Krafft der Amnestia vnd Gravaminum die Restitutio beschehen/ die Gefangene entledigt/ die Bekräfftigung außgewechßlet/ vnd das jenige geleyst seyn wird/ was vber dem ersten Zahlungs=Termin droben verglichen ist/ sollen alle beyderseits Kriegsbesatzungen/ sie seyen [im Namen][1] der Römis. Kayserl. Mayst. deren Bunds: vnd Hülffsgenossen/ oder Königl. Mayst. vnd Cron Schweden/ wie auch der Fraw Landgräffin

  1. ergänzt nach [1], S. 50
Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 80. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_080.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)