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218 VI. Das Verbum. § 101.

der beiden letzten Radicale, wie im altarab. حَادّ, aber mit Verkürzung des langen â oder mit Aufgabe der Verdoppelung des zweiten Radicales, da in der alten Form das Participium für die Neuaraber unaussprechbar ist (§ 4); die andere ohne diese Zusammenziehung regelmässig wie fâʿil gebildet, entsprechend dem hebr. ס֗בֵב. Der Sprachgebrauch allein entscheidet, wo jede von ihnen gebildet werden muss. Doch glaube ich beobachtet zu haben, dass für das Masc. sing. man gewöhnlich die nichtzusammengezogene Form wählt; während das Fem. sing. und der Plural die zusammengezogene vorziehen z. B. ḥâgig „pilgernd, umherschweifend“ vgl. 6, 4,[AU 1] mâdid „ausstreckend“, bâṣiṣ „schauend"; aber baṣṣe „schauend“ (fem.) = باصّة‎ 3,17. 7,7; daqqyn „stossende“, ḥaṭṭyn „setzende“ 7, 22; maddyn „ausstreckende“. baṣṣyn „schauende“ u. s. w.

Das Part. passivi ist wie im altarab. regelmässig z. B. maḥdûd „abgegrenzt, bestimmt“, mamdûd „ausgestreckt“.

Der Infinitiv, welcher meistens die Form faʿl hat, bildet sich nach Regel 1, wie im altarab., z. B. madd „Ausstrecken“, zann „Glauben“, ḥagg „Pilgerfahrt“.

d. Die abgeleiteten Verbalformen, in denen eine Zusammenziehung der beiden letzten Radicale möglich ist, d. h. die IV, VI, VIII, X Form, befolgen dabei genau die oben angegebenen drei Regeln und bieten sonst nichts bemerkenswerthes z. B. merimm „schäbiger Kerl“ Part. von aramm „schäbig sein“ IV Form; insakk „verschlossen sein“ VII Form, insakket, insakêt, jinsakk u. s. w. itfakk „losgelöst werden“ VIII Form, itfakêt. jitfakk u. s. w.; iḫtaṣṣ jiḫtaṣṣ „eigenthümlich sein, sich beziehen auf“ zweite Art der VIII Form; istaḥass „fühlen“ 6, 3 X Form, istaḥasêt, istaḥasêna, jistaḥass; istaḥamm

„sich baden“ 7, 3, istaḥamêt, jistaḥamm, tistaḥamm u. s. w.


  1. ḥagg „Pilger“ حَاجّْ ist nur offcieller Ehrentitel vor Eigennamen und als solcher in der alten Form erhalten vgl. 5, 11 elḥagge̊ gíbâs; 7, 19 elḥagge̊ ʿazûz.