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diverse: Württembergische Vierteljahrshefte für Landesgeschichte. Jahrgang I.

Statut
der Vierteljahrshefte für Württembergische Geschichte und Alterthumskunde.




Das K. statistisch-topographische Bureau verständigt sich mit dem Verein für Kunst und Alterthum in Ulm und Oberschwaben, sowie mit dem Württembergischen Alterthumsverein in Stuttgart über die gemeinschaftliche Herausgabe einer Zeitschrift für Württembergische Geschichte und Alterthumskunde unter nachstehenden Bedingungen.

§. 1.

Die Zeitschrift hat den Zweck, die von dem statistisch-topographischen Bureau und den genannten beiden Vereinen bis jetzt je für sich herausgegebenen periodischen Veröffentlichungen der bezeichneten Art, nemlich die geschichtlich-archäologische Abtheilung der Württembergischen Jahrbücher, das Correspondenzblatt des Ulmer Vereins und die „Schriften“ des Württembergischen Alterthumsvereins, vom 1. Januar 1878 an in einem einzigen gemeinschaftlichen Organe zu vereinigen. Sie wird demgemäsz neben gröszeren wissenschaftlichen Abhandlungen über Gegenstände der Württembergischen Geschichte und Alterthumskunde insbesondere die einschlägigen Mittheilungen aus beiden Vereinsgebieten, sowie Nachrichten über die Angelegenheiten dieser Vereine bringen.

§. 2.

Die Zeitschrift erscheint in Vierteljahrsheften von je 4 Bogen zu 16 Seiten Lexikonoktav in dem Format und in der sonstigen Ausstattung der Württembergischen Jahrbücher.

Dem Verein für Kunst und Alterthum in Ulm und Oberschwaben wird für die von demselben zu veranlassenden Veröffentlichungen in dieser Zeitschrift ein Raum von 6 Bogen oder 96 Seiten jährlich zugesichert.

Jeder Verein erhält für seine Mittheilungen und Nachrichten eine besondere Abtheilung der Vierteljahrshefte unter entsprechender Ueberschrift.

§. 3.

Das Bureau, sowie jeder der beiden Vereine ernennt einen Redakteur, und sind die von den Vereinen bestellten Redakteure für die aus den betreffenden Vereinsgebieten gebrachten Beiträge verantwortlich.

Auszerdem besteht ein gröszerer Redaktions-Ausschusz, in welchen im gemeinsamen Einverständnisse, nach Maszgabe der verschiedenen hier in Betracht kommenden Wissenszweige, wie auch unter thunlichst gleicher Berücksichtigung der Vereinsgebiete, vaterländische Gelehrte berufen werden sollen und in welchem der Vorstand des statistisch-topographischen Bureau den Vorsitz führt. Dieser Ausschusz hat über die technische Fortführung der Zeitschrift, insbesondere in Anstandsfällen über die Annahme oder Ablehnung der von Dritten eingesandten gröszeren wissenschaftlichen Abhandlungen, zu berathen und zu beschlieszen. (Vergleiche übrigens Ziff. 5. Abs. 2.). Der Ausschusz versammelt sich mindestens einmal im Jahr abwechslungsweise in Stuttgart und in Ulm. In der Zwischenzeit nothwendig werdende Beschlüsse sollen wo möglich im Cirkulationsweg zu erzielen gesucht werden.

§. 4.

Das statistisch-topographische Bureau übernimmt die zu bezahlenden Honorare für eingesandte Beiträge auf seinen Etat und sollen an solchen mindestens 48 Mark für den Druckbogen von 16 Seiten vergütet werden.

§. 5.

Das statistisch-topographische Bureau vermittelt den Verkehr mit der Druckerei und dem Verleger; bestreitet die Kosten für die Versendungen; bemüht sich für die Erhaltung des Tauschverkehrs in dessen seitherigem Umfang auch zu Gunsten der beiden Vereine; es sorgt für die rechtzeitige Herausgabe der einzelnen Hefte und vertritt überhaupt gegen auszen das Unternehmen in geschäftlicher und ökonomischer Beziehung.

Empfohlene Zitierweise:
diverse: Württembergische Vierteljahrshefte für Landesgeschichte. Jahrgang I. H. Lindemann, Stuttgart 1878, Seite VI. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:WuerttVjhhLG_Jhg_01.djvu/006&oldid=- (Version vom 26.9.2016)