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Anstände, welche sich bei Ausführung dieses Artikels zwischen kantonalen Behörden und Fabrikinhabern ergeben, entscheidet auf Klage hin der Bundesrath.

§ 4. Wenn ein Arbeiter durch die Art und Weise des Betriebes einer Fabrik körperlich geschädigt oder getödtet wird, so haftet der Fabrikbesitzer für den dadurch entstandenen Schaden.

Ueber die Schadenersatzleistung entscheidet im Streitfalle das Gericht, letztinstanzlich das Bundesgericht, wobei die im „Bundesgesetz über die Verbindlichkeit der Eisenbahnen und anderer vom Bunde konzedirter Transportanstalten für die beim Bau und Betrieb herbeigeführten Tödtungen und Verletzungen“ aufgestellten Grundsätze in analoge Anwendung kommen.

§ 5. Jeder Fabrikbesitzer ist verpflichtet, von einer beim Betrieb seiner Anstalt vorgekommenen Tödtung oder erheblichen Körperverletzung sofort der kompetenten Lokalbehörde Anzeige zu machen, welche die Untersuchung anheben und der Kantonsregierung Kenntniß geben wird. Letztere wird sowohl als Aufsichtsbehörde als im Interesse des Geschädigten hierauf das Erforderliche anordnen.

§ 6. Die Fabrikbesitzer haben über die in ihren Anstalten beschäftigten Arbeiter ein Verzeichniß nach einem vom Bundesrath aufzustellenden Formular zu führen.

§ 7. Jeder Fabrikbesitzer kann für Aufrechthaltung der Ordnung, Reinlichkeit und guten Sitte Vorschriften mit Androhung von Bußen aufstellen.

Eine Buße darf jedoch den vierten Theil des durchschnittlichen Tageslohnes nicht übersteigen. Der Betrag der auferlegten

Empfohlene Zitierweise:
Carl Zehnder: Aerztliche Glossen zum Fabrikgesetz-Entwurf. Cäsar Schmidt, Zürich 1876, Seite 56. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:ZehnderAerztlicheGlossen.pdf/59&oldid=- (Version vom 1.8.2018)