Seite:Zeitschrift fuer Rechtsgeschichte Germ. Abt. Bd 20 167.JPG

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Dabei ergab sich aus der bis ins 13. Jahrhundert vorherrschenden Auffassung[WS 1], dass das Wahlrecht des Einzelnen noch ein von der Theilnahme an der Wahlhandlung unabhängiges Recht sei, die Möglichkeit, dieses Recht auch späterhin noch durch nachträgliche Anerkennung des Gewählten auszuüben. Diese erfolgte oft dadurch, dass man sich stillschweigend dem Beschlusse des Wahltages fügte und dem neuen Könige huldigte[1]. Es konnte aber diese Berechtigung auch durch einen besonderen Act zum Ausdrucke gebracht werden, etwa indem man das Wahldecret mit unterfertigte[2], oder indem man zu einer förmlichen Nachwahl schritt[3]. Als aber dann die Bildung fester Wahlberechtigungen in der Hand einiger weniger Fürsten mehr und mehr zum Abschlusse gelangte, legte man zunächst noch Werth darauf, dass jene Wähler, die bei der eigentlichen Wahlhandlung nicht anwesend waren, nachträglich und zwar in den Formen einer Nachwahl ihre Anerkennung aussprächen[4], gelangte aber alsbald zu der Forderung nach einer allgemein verbindlichen, einzigen Wahlhandlung und einem sicher normirten Wahlverfahren.

Von verschiedener Seite wurde da bereits darauf aufmerksam gemacht, dass die Wahlen – namentlich seit

    Freunden (eb. S. 259 Z. 33). Endlich die narratio über die Wahl Lothars III. (eb. SS. XII. 510 ff.). Als Herzog Friedrich von Schwaben gefragt wurde, ob er dem gewählten König gehorchen werde, bemerkte er, ohne Zustimmung seines im Lager zurückgebliebenen Gefolges sich nicht entscheiden zu können (eb. S. 511 Z. 1). Weiter behaupteten die bairischen Bischöfe: sine duce Bavarico, qui aberat, nihil de rege se diffinire (eb. Z. 33).

  1. So unterwarf sich Herzog Friedrich von Schwaben nach der Wahl Lothars von Supplinburg demselben. Phillips in Sitzungsberichte der Wiener Akademie Bd..XXVI. S. 48. Vgl. auch Waitz-Seeliger, Deutsche Verfassungsgeschichte 2. Aufl. Bd. VI. S. 204 und Seeliger in M. Bd. XVI. S. 78.
  2. So z. B. 1198. Vgl. Seeliger M. Bd. XVI. S. 78.
  3. Nachwahlen fanden statt in Merseburg 1002, in Aachen 1205 und in Braunschweig 1252. Vgl. darüber Rodenberg, Ueber wiederholte deutsche Königswahlen in Gierke’s Untersuchungen Heft 28, und Seeliger in M. Bd. XVI. S. 73 ff.
  4. Dies war z. B. die Auffassung einiger niedersächsischen Städte anlässlich der Wahl Wilhelms von Holland. Vgl. darüber O. Hintze, Das Königthum Wilhelms von Holland S. 49 ff., dann Seeliger in M. Bd. XVI. S. 79.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Auffasung
Empfohlene Zitierweise:
Alfred von Wretschko: Der Einfluss der fremden Rechte auf die deutschen Königswahlen bis zur Goldenen Bulle. Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1899, Seite 167. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeitschrift_fuer_Rechtsgeschichte_Germ._Abt._Bd_20_167.JPG&oldid=- (Version vom 1.8.2018)