Seite:Zeitschrift fuer Rechtsgeschichte Germ. Abt. Bd 20 171.JPG

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

entnommen. Lindner gibt dies nur für die formelle Seite zu; stimmen doch die Formeln für die Electio bei beiden wörtlich oder fast wörtlich überein[1]. Er leugnet aber entschieden die Uebereinstimmung im Wesen. Ich will hier einer eingehenden Untersuchung über das Wesen der kirchlichen Electio communis, für die ich übrigens schon mannigfaches Material gesammelt habe, nicht vorgreifen; aber soviel möchte ich schon heute hervorheben, dass die Construction, die uns Lindner gestützt auf die von Guilelmus de Mandagotto überlieferte Wahlformel gibt, kaum zu halten sein wird. Vielmehr entnehmen wir Decretalen und wissenschaftlichen Arbeiten, unter andern auch dem Werke Mandagotto’s, mit Bestimmtheit, dass die Electio communis oder in communi dort, wo sie bei kirchlichen Wahlen zur Anwendung gelangte, nicht etwa, – wie Lindner, Hergang S. 16 meint, – bloss eine Form war, durch die das Ergebniss der Wahl völlig und unantastbar festgestellt werden sollte, sondern dass auch im kirchlichen Rechte erst die Electio communis und nur sie die eigentliche Wahl selbst darstellte[2]. Scrutinium, Publication und

    da auch der Stelle des Sachsenspiegels eine andere Deutung gegeben werden muss, so wird Mayer’s Hypothese kaum zu halten sein.

  1. Nur kann ich Lindner nicht zustimmen, wenn er Hergang S. 16 diese Uebereinstimmung der Formeln in der Natur der Sache findet.
  2. So unterscheidet Bernardus von Pavia ausdrücklich: an hi, quorum (electio) est, velint per se vel per electores electionem facere. Ferner hält er dort, wo er von der Scrutinialwahl spricht, ausdrücklich auseinander: arbitrium und electio. Die Scrutatoren erscheinen ihm als Mandatare der Wähler, aber nur beauftragt zur Wahl desjenigen, der ihnen von den Wählern einstimmig oder mit Stimmenmehrheit bezeichnet würde. Für letztere Handlung gebraucht er, jedoch ganz vereinzelt, das Wort: praeeligere. – Goffredus von Trano bezeichnet die Handlung des Scrutiniums nirgends mit eligere: facta publicatione votorum et collatione secuta … certum est et expeditum, quis sit eligendus; quia is est, in quem maior et sanior pars consentit; pars illa, quae in scrutinio nominat digniorem …; quilibet interrogatus a scrutatoribus … votum suum exponet in certam consentiendo personam …; cum appareat, plures in scrutinio nominari. Freilich heisst bei ihm auch das ganze Verfahren electio, die Wähler werden electores genannt, aber die eigentliche Wahl des Collegiums liegt erst in der electio communis. – Dasselbe gilt von Hostiensis eod. tit. c. 13 und Guilelmus de Mandagotto, wobei allerdingt gelegentlich auch
Empfohlene Zitierweise:
Alfred von Wretschko: Der Einfluss der fremden Rechte auf die deutschen Königswahlen bis zur Goldenen Bulle. Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1899, Seite 171. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeitschrift_fuer_Rechtsgeschichte_Germ._Abt._Bd_20_171.JPG&oldid=- (Version vom 1.8.2018)