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diese Anordnung treffen, da die Möglichkeit von zwei nebeneinander bestehenden giltigen Wahlversammlungen, die man zu Ludwigs Zeiten gerade durch den Anschluss an das Majoritätsprincip des fremden Rechtes zu vermeiden trachtete, schon durch andere Normen, insbesondere durch zwingende Rechtssätze über Ort und Zeit der Wahlhandlung und durch Verbindung der Kurstimmen mit den für untheilbar erklärten Kurlanden beseitigt war. –


V.
Das aequitatis iudicium
im fränkischen Königsgericht.
Von
Herrn Referendar Paul Rühl
aus Königsberg i/Pr.

Brunner stellt in seiner Deutschen Rechtsgeschichte Bd. II p. 135 folgenden Satz auf: „Als Billigkeitsgerichtshof wird uns schon das merowingische Königsgericht durch die Reclamationsclausel der Mundbriefe bezeugt.“ Auch Schröder spricht in seinem Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte 2. Aufl. p. 170 dem Könige das Recht zu, noch über das Amtsrecht hinaus Billigkeit walten zu lassen, ex aequitate zu entscheiden. Nach Dahn, Könige der Germanen VTI 3 p. 53 f. hat der König nur ein Recht der Begnadigung in unklarer Mischung mit der Rechtsprechung. – Das propter aequitatis iudicium der Mundbriefe (wörtlich so heisst die Stelle nur bei Hincmar, de ord. pal. c. 21) bedeute: „weil dort die aequitas, d. h. das materielle Recht am meisten gewahrt wird“.

Die Streitfrage soll nun an der Hand der Quellen näher untersucht werden.

Empfohlene Zitierweise:
Alfred von Wretschko: Der Einfluss der fremden Rechte auf die deutschen Königswahlen bis zur Goldenen Bulle. Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1899, Seite 207. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeitschrift_fuer_Rechtsgeschichte_Germ._Abt._Bd_20_207.JPG&oldid=- (Version vom 1.8.2018)