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auf jene Ausführungen und auf meine im 2. Teil S. 33 und 34 gegebenen Anmerkungen, welche Reimanns Material noch ergänzen, hinzuweisen.


Kapitel XX–XXIII.

Wir wenden uns nunmehr den Zusatzbestimmungen des Nürnberger Gesetzbuches zu.

Kapitel XX beruht fast ganz auf Weistümern, die am 7. Januar vom Kaiser und den Kurfürsten beurkundet wurden. Erhalten sind uns Urkunden über solche Weistümer zugunsten des Kurrechtes Ruprechts des Älteren von der Pfalz und Ludwigs des Römers von Brandenburg.[1]

Daß damals entsprechende Weistümer auch zugunsten der beiden anderen weltlichen Kurfürsten gefunden wären, ist nicht wahrscheinlich. Für Rudolf von Sachsen war bereits am 2. Januar ein Weistum gefunden, welches ihm den ausschließlichen Besitz des Kurrechtes und des Erzmarschallamtes zuerkannte[2], und für den jeweiligen König von Böhmen war das Kurrecht genügend gesichert durch die von Karl IV. erneuerten Privilegien Rudolfs von Habsburg[3], sowie durch die Anerkennung dieses Rechtes in c. IV und VII der Goldenen Bulle selbst. Beachtenswert aber sind wesentliche Unterschiede zwischen dem sächsischen Weistum vom 2. Januar einerseits und dem pfälzischen und brandenburgischen vom 7. Januar andererseits. Während in dem Weistum für Sachsen nur der Besitz der Kurwürde und des Erzmarschallamtes sowie deren Vererbung

nach den Regeln der Primogeniturfolge anerkannt wurden,


  1. Über das Weistum für Ruprecht von der Pfalz sind uns erhalten die Urkunden Karls IV. und der Kurfürsten von Mainz, Köln, Trier, Sachsen und Brandenburg, Böhmer-Huber Nr. 2380, daselbst Reichssachen 257, Regesten der Pfalzgrafen Nr. 2926 (das Original der Urkunde Karls IV. befindet sich nicht im Reichsarchiv, sondern im Geh. Staatsarchiv zu München). Der lateinische Text der Urkunde Karls jetzt Urkunden Nr. 21. Über das Weistum zugunsten Ludwigs von Brandenburg haben wir nur die Urkunden Rudolfs von Sachsen und Ruprechts des Älteren, Böhmer-Huber, Reichssachen 257, Regesten der Pfalzgrafen Nr. 2928. Die Urkunde Rudolfs ist gedruckt Urkunden Nr. 22.
  2. Urkunden Nr. 19. Vgl. besonders Teil II, S. 85, letzten Absatz.
  3. Böhmer-Huber, Nr. 646. 647.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 82. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/100&oldid=- (Version vom 1.8.2018)