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haben statt des richtigen recipi se procurant gleichmäßig das sinnlose recipisse procurant. Endlich haben wieder alle drei Urkunden und nur sie allein in der Pönalklausel die Lesart penam centum marcarum, während in der sonstigen Überlieferung das unbedingt notwendige Wort penam fehlt.

Durchaus sicher ist demnach, daß die gemeinsame Grundlage der drei Urkunden bezüglich des Pfalbürgergesetzes nicht das Exemplar B der Goldenen Bulle sein kann; was ohnehin für das Privileg vom 8. Januar schon deshalb ausgeschlossen ist, weil das böhmische Exemplar an jenem Tage noch nicht vorhanden gewesen sein kann. Sicher ist aber auch die weitere Tatsache, daß die Vorlage der Straßburger Urkunden nicht der gemeinsame Archetypus der Originalausfertigungen der Goldenen Bulle gewesen sein kann; denn diesem Archetypus fehlte das unentbehrliche Wort penam in der Pönalklausel. In diesem war das Wort offenbar durch ein Versehen ausgelassen, so daß der Genitiv centum marcarum ohne Beziehung blieb. Dieser unvollständige und unverständliche Text ist unverändert übernommen von dem Trierer und Kölner Exemplar, T und C; während alle übrigen Exemplare einschließlich B die offensichtliche Korrektur centum marcas haben. Ergibt sich so mit Sicherheit, daß sämtliche Exemplare auf einen Archetypus zurückgehen, der an dieser Stelle einen Fehler enthielt, welchen die Straßburger Stücke nicht haben, so fragt es sich, ob es neben jenem Archetypus noch einen andern Text am Kaiserhofe gab, welcher den Fehler nicht enthielt und die Grundlage für die Straßburger Urkunden bildete.

Man könnte geneigt sein, diese Frage zu bejahen. Daß kaiserliche Privilegien, welche einen Text eines Gesetzes enthalten, diesen Text nach einem am Hofe befindlichen Exemplar wiedergeben, ist gewiß an sich das wahrscheinlichste. In diesem besonderen Falle aber ist die Möglichkeit und sogar eine hohe Wahrscheinlichkeit nicht zu verkennen, daß der ganze Text des Privilegs in der Kanzlei des Empfängers entworfen sei. War doch der Empfänger eben der Bischof Johann von Straßburg, der die Aufnahme des Pfalbürgerverbotes in das Gesetzbuch betrieb und veranlaßte. Da ist es gewiß sehr wahrscheinlich, daß er von dem Texte des Pfalbürgerverbotes, wenn er ihn nicht in seiner eigenen Kanzlei hatte herstellen lassen, sich möglichst

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 150. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/168&oldid=- (Version vom 1.8.2018)