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1346 am 26. November erneuert.[1] Die Erzkanzlerprivilegien für Trier endlich, welche Ludwig der Bayer dem Erzbischof Balduin erteilt hatte, bestätigte Karl IV. diesem seinem Großoheim selbst zweimal, am 25. November 1346[2] und am 7. Januar 1354[3], und ebenso dessen Nachfolger Boemund am 5. Januar 1356[4], am Vorabend des ursprünglich für den Erlaß des Nürnberger Gesetzbuches bestimmten Tages, und endlich noch einmal dem Nachfolger Boemunds, Erzbischof Kuno, am 31. Mai 1376.[5] Alle diese Bestätigungen, insbesondere aber die für Trier, dürften die Annahme ausschließen, daß Karl die erzkanzlerischen Rechte durch Nichterwähnung in der Goldenen Bulle hätte beseitigen wollen. Nicht nur, daß von diesen vier Bestätigungen eine erst nach Erlaß der Goldenen Bulle erfolgt ist, sondern mehr noch, daß die dritte ganz unmittelbar vor die Publikation des hier in Betracht kommenden Teiles des Gesetzes fällt, spricht deutlich dagegen. Wie wäre es denkbar, daß der Kaiser im vollen Einvernehmen mit den Kurfürsten ein Gesetz herstellen ließ, in welchem er die erzkanzlerischen Rechte der geistlichen Kurfürsten mit voller Absicht ignorierte, während er gleichzeitig einem der Kurfürsten diese Rechte feierlich bestätigte? Außerdem setzt die Goldene Bulle an verschiedenen Stellen das Bestehen erzkanzlerischer Rechte voraus. Zu verschiedenen Malen erwähnt das Gesetz die Erzkanzlersprengel, archicancellariatus, die doch unmöglich nur als die räumlichen Grundlagen für die wenigen Ehrenrechte, welche die Goldene Bulle ausdrücklich erwähnt, gedacht werden können. Ferner bezeichnet der Gesetzgeber in c. XXIX die Reichshofbeamten, unter denen der Hofkanzler genannt wird, als substituti officiales der Kurfürsten, denen diese nicht zur Zahlung von Gebühren verpflichtet sein könnten. Der Hofkanzler wird damit als ein Untergebener der Erzkanzler wenigstens indirekt charakterisiert. Hier wird demnach ein Verhältnis zwischen den Erzkanzlern und dem Hofkanzler

vorausgesetzt, wie es nach den Erzkanzlerprivilegien


  1. Böhmer-Huber Nr. 268.
  2. Ebenda Nr. 264.
  3. Lindner, Urkundenwesen S. 214, mit irrigem Datum. Böhmer-Huber Nr. 1729 = 6750, an letzter Stelle mit irrigem Datum auch Lindner.
  4. Böhmer-Huber Nr. 6861. Vgl. Lüdicke a. a. O.
  5. Ebenda Nr. 5588.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 224. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/242&oldid=- (Version vom 1.8.2018)