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zur Bestätigung und Aufrechterhaltung der Goldenen Bulle: „Wir sollen und wellen auch sonderlich die vorgemachten Guldin Bullen, Kuniglich Landfriden und ander des heiligen Reichs Ordnungen und Gesetz confirmiren, erneuen und, wo Not, dieselben mit Rat Unser und des Reichs Churfursten, Fursten und anderer Stende pesseren, wie zu jeder Zeit des Reichs Gelegenheit ervordern wirdet.“

An dieser Stelle und ebenso in den nachfolgenden Wahlkapitulationen war die Möglichkeit offen gehalten, daß auf dem Wege der Reichsgesetzgebung die Goldene Bulle wie die andern Reichsgrundgesetze Abänderungen erfahren könnten. Unser Gesetz aber ist niemals formell abgeändert worden. Wohl aber ist sein Inhalt mehrfach durch jüngere Reichsgesetze oder durch die Gewalt der Tatsachen politischer Umwälzungen modifiziert oder ganz hinfällig geworden. In bezug auf Einzelheiten entstanden Zweifel, ob und wieweit Anordnungen der Goldenen Bulle den neueren Gesetzen und den veränderten Verhältnissen gegenüber noch in Geltung geblieben waren, so über die Fortdauer der Privilegia de non appellando gegenüber der Gründung des Reichskammergerichts im Jahre 1495.

Es liegt nicht im Plane dieser Arbeit, die Wirkungen der Goldenen Bulle hinsichtlich ihrer einzelnen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Einrichtungen zu erforschen; vielmehr müssen wir uns damit begnügen, die Wirkungen festzustellen, welche das Gesetz im ganzen durch seinen wesentlichen Inhalt auf den Gang der deutschen Verfassungsentwicklung ausgeübt hat.

Das Hauptziel des Gesetzgebers, die Sicherung unzweifelhafter Wahlresultate bei den Königswahlen, ist, von einem einzigen Falle abgesehen, mit Hilfe des Gesetzes für die Dauer erreicht worden. Die Ausnahme bildet die Doppelwahl des Jahres 1410. Möglich wurde diese trotz der Goldenen Bulle und der allseitigen Anerkennung derselben als Grundlage des Rechtes der Königswahl infolge des gesetzwidrigen Verhaltens der Wähler beider Gruppen, durch doppelte Führung der brandenburgischen Kurstimme und endlich durch die nicht ganz unzweideutige Fassung der Bestimmung über die Selbstwahl in

c. II, § 5.[1] Auch das zweite Ziel des Gesetzgebers, die Sicherung


  1. Vgl. oben S. 18 ff.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 233. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/251&oldid=- (Version vom 1.8.2018)