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Böhmen den rechtmäßigen Besitz eines gleichen Kurrechts, wie sie selbst haben, bestätigen.[1] Jeder der Kurfürsten hat eine lateinische und eine deutsche Ausfertigung ausgestellt. Deutlich zeigt aber Schrift und Orthographie sowie die ganze Ausstattung der sämtlich im Original erhaltenen Urkunden, daß ihre Herstellung nicht in den eigenen Kanzleien der Aussteller, sondern in der des Empfängers erfolgt ist. Karl selbst hat also unzweifelhaft die Ausstellung der Urkunden veranlaßt. Die Ausfertigungen waren vielleicht schon von langer Hand vorbereitet, wofür der Umstand sprechen dürfte, daß die Datierung sich in den meisten Stücken deutlich als nachgetragen erkennen läßt. Die Stücke wurden am Ausstellungstage, dem 11. Dezember, zu Metz den Kurfürsten offenbar fertig vorgelegt und von ihnen besiegelt.

In der Arenga dieser Urkunden wird nun darüber geklagt, daß das unzweifelhafte, uralte böhmische Kurrecht von bösen Menschen, die als Kinder der Finsternis bezeichnet werden, in Frage gestellt werde. Diesen gegenüber soll die Urkunde das Recht noch einmal sicherstellen. Indem nun die Kurfürsten erklären, daß der König von Böhmen bei der Wahl eines römischen Königs ganz das gleiche Recht besitze wie sie selbst, heben sie mit besonderem Nachdruck hervor, daß er auch in jedem Falle einer Königswahl zu derselben berufen werden müsse: ita videlicet, ut, quocienscumque casus talis eleccionis emerserit ... rex Boemie ... ad celebracionem eleccionis ipsius solempniter vocari debeat, oder wie es in den deutschen Ausfertigungen heißt: daz man den kunig zu Beheim ... zu derselben kure erberlichen ruffen sol. Dies dürfte demnach der Punkt gewesen sein, in betreff dessen sich Zweifel erhoben hatten; man muß behauptet haben, daß es nicht nötig sei, den König von Böhmen zu jeder Wahl zu laden. Aus dem leidenschaftlichen Tone der Einleitung möchte man schließen, daß es sich hier um die Abwehr eines Angriffs handele, der von einem gefährlichen politischen Gegner ausging. Leider aber findet sich, soviel ich sehen kann, keinerlei Anhalt für Vermutungen in dieser Richtung. Ja die politischen Verhältnisse des Jahres 1356 machen eine solche Annahme überhaupt wenig wahrscheinlich. Dagegen ist es nicht unwahrscheinlich, daß der Kaiser durch jene Urkunden literarische Angriffe auf das böhmische Kurrecht zurückweisen wollte. Wir haben ja eine ganze Reihe von Literaturwerken kennen gelernt, die solche Angriffe enthielten und zur Zeit Karls IV. oder nicht lange vor dessen Regierungsantritt verfaßt waren. Hier möchte ich nun aber für besonders wahrscheinlich halten, daß es gerade der von Albertus de Bezanis benutzte Traktat gewesen ist, der den Anlaß zur Abwehr gab. Erneuerte er doch die seinerzeit von Johannes Andreä ausgesprochene Meinung, daß der König von Böhmen nicht zur Königswahl berufen zu werden brauche.

In den Metzer Zusatzkapiteln zur Goldenen Bulle ist der Kaiser nicht wieder auf die Sache zurückgekommen; endgültig erledigt war sie jedoch mit den Urkunden vom 11. Dezember 1356 keineswegs, wie das die von Waitz angeführten Verse des Meistersingers Muskatblüt, der noch um 1437

dichtete, zeigen:


  1. Urkunden Nr. 30.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 252. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/270&oldid=- (Version vom 1.8.2018)