Seite:Zeumer Die Goldene Bulle.pdf/61

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sein primogenitus nur unmündige männliche Erben hinterläßt, angeordnet, daß der älteste Bruder des Vaters die Vormundschaft über dieselben führen soll, bis der älteste den Mündigkeitstermin erreicht. Dieser wird für Kurfürsten auf die Vollendung des 18. Jahres angesetzt. Der Vormund soll dem mündig gewordenen jungen Kurfürsten dann die Verwaltung des Kurrechtes und aller davon abhängenden Rechte überlassen.

In dem als § 2 bezeichneten letzten Absatze des Kapitels wird entsprechend dem für alle Reichsfürstentümer geltenden Rechte angeordnet, daß solche weltliche Kurfürstentümer, welche dem Reiche ledig werden, vom Kaiser wieder verliehen werden dürfen und sollen. Eine Ausnahme hiervon wird nur für das Königreich Böhmen statuiert, dessen Rechte und Privilegien betreffend die Königswahl hierdurch nicht berührt werden sollen.

Daß die Bestimmungen bezüglich der Primogeniturerbfolge mit älteren Privilegien Karls IV. für Herzog Rudolf den Älteren übereinstimmen, hat bereits Reimann S. 34 richtig bemerkt. Indem er aber das deutsche Privileg vom 25. August 1355 und nicht die lateinische Wiederholung desselben vom 6. Oktober zur Vergleichung mit den Bestimmungen der Goldenen Bulle heranzieht, deckt er jedenfalls nicht die unmittelbare Quelle dieser Bestimmungen auf; denn diese könnte nur vorliegen in jener lateinischen Ausfertigung, wie die folgende Vergleichung zeigt.

Privileg für Sachsen vom 6. Oktober 1355.[1]

Goldene Bulle c. VII.

. . . decernimus et edicto imperiali presenti perpetuis temporibus valituro sanccimus ..., quod antedictus Rudolfus ..... elector existat .... et post eius obitum filio suo primogenito et illo non extante eiusdem primogeniti primogenito vox et ius predictum competat eligendi. Si vero ipsius primogenitum absque heredibus

. . . statuimus et imperiali auctoritate presenti lege perpetuis temporibus valitura decernimus, ut, postquam iidem principes electores seculares et eorum quilibet esse desierit, ius, vox et potestas electionis huiusmodi ad filium primogenitum legitimum laicum, illo vero non extante, ad eiusdem primogeniti primogenitum similiter laicum


  1. Urkunden Nr. 10.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 43. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/61&oldid=- (Version vom 1.8.2018)